Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen im August 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im August 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Beuordnung- und Bauplanungsrecht

Paragraphen: §35 BauGB, §79 LBO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Es gab keine Einführungsfragen. Wir begannen sofort mit einem Fall.

Folgenden Fall:
Auf einem landwirtschaftlichen Betrieb im Bereich des 35 BauGB steht ein altes heruntergekommenes Wohnhaus. Die Standsicherheit ist gefährdet. Dieses Haus ist sehr alt und war laufend vermietet. Zuvor war es ein Wirtschaftsgebäude. Der Landkreis hat sich das Gebäude angeschaut und will nun tätig werden.

Es wurde dann ausführlich § 79 NBauO geprüft. Vertiefend ging es zunächst um die formelle Rechtmäßigkeit. Insbesondere die Zuständigkeit wurde vertieft geprüft und wir gingen darauf ein, welche Behörden grundsätzlich untere Baubehörden sein können. Wir gingen dann auch auf das NKomVG ein. Dort guckten wir, ob es sich bei der gegenständlichen Gemeinde um eine kreisfreie Gemeinde oder eine große selbständige Stadt handelte, was nicht der Fall war. Zuständig war damit der Landkreis. Die übrigen Voraussetzungen der formellen RM waren gegeben.

Dann ging es um die materiellen Voraussetzungen des § 79 NBauO. Wir gingen dann auf die verschiedenen Maßnahmen ein und welche Voraussetzungen erforderlich wären (formelle/materielle

Illegalität). Hinsichtlich der materiellen Illegalität prüften wir dann die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung und eines Bauvorbescheides. Ausführlich wurden die Unterschiede besprochen.

Der Fall wurde dann noch ergänzt, dass in dem Haus nur Hilfsarbeiter zu Spitzenzeiten gewohnt haben. Vertieft ging es dabei um die Voraussetzungen des § 35 BauGB. Thematisiert wurden dann noch die Splittersiedlung und der Bestandsschutz.

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