Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen September 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom September 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 4,25 5 6 7
Aktenvortrag 4 6 7 9
Prüfungsgespräch 10 9 8 11
Endnote 5,83 5,55 5,55 9,07
Endnote (1. Examen) 6,15

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: NSOG, Enteignung, Sicherstellung, Generalklausel, Menschenwürde, Berufsfreiheit

Paragraphen: §11 PolG, §21 PolG, §15 GewO, §30 GewO, §1 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

 

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn des Prüfungsgespräches ging der Prüfer zunächst auf die aktuelle Schlagzeile in der Zeitung ein:
die Behörde wolle „enteignen“ um Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge zu schaffen. Er fragte zunächst welche Regelungen es zur Enteignung gibt (das NEntG).

Im Anschluss sprachen wir über weitere Möglichkeiten Raum für Refugees in Anspruch zu nehmen. Dazu wechselten wir ins Nieders. PolizeiG und zwar zunächst zur Sicherstellung. Zunächst haben wir die Fragen erörtert, die er bereits häufiger geprüft hat:
Welche Ministerien gibt es in Niedersachsen? Welche Behördenarten gibt es? (oberste, mittlere, untere) mit Beispielen (Schulbehörde, Polizeibehörde, OFD.

Wie ist eine Behörde aufgebaut? (Behördenleiter, Staatssekretär, Abteilungen, Referate)

Wie wirkt sich die hierarchische Struktur aus? (Weisungsrecht, Dienstweg). Sodann erörterten wir die generelle Zulässigkeit von Sicherstellungen nach dem NSOG (§§1,97 NSOG).

Wer ist zuständig? (grds. die Verwaltungsbehörden, im Eilfall die Polizei)

Welche Art von Gefahr brauchen wir? (§26 Nr. 1 NSOG: eine gegenwärtige Gefahr)

Wie könnte man Eigentümer von bzw. Hotels in Anspruch nehmen? (nur als Nichtstörer) Liegen die Voraussetzungen dafür vor? (andere Möglichkeiten zur Abwehr, Bsp. Zelt Bau, Miete der Hotels)

Dann teilte er einen kurzen (eine DINA 4 Seite, auf der Rückseite ein Gesetz abgedruckt) Sachverhalt aus, den er bereits 1 Woche vorher geprüft hatte und den er aktuell bearbeitete. Thema: Veranstaltung von Gang-Bang-Partys.

Eine Prostituierte wurde angestellt und es wurden ca. 25 bis 30 Männer geladen. Sie verpflichtet sich, sich für vier Stunden für jede Art von Geschlechtsverkehr bereit zu halten. Es gab kein Ablehnungsrecht. Der Geschlechtsverkehr hatte entweder mit Kondom oder nach einem negativen HIV-Schnelltest zu erfolgen, welcher vom Veranstalter an die Teilnehmer ausgegeben wurde.

Auf der Rückseite des Zettels war eine Norm aus dem Medizinproduktegesetz abgedruckt, wonach die Abgabe von HIV-Schnelltest nur Ärzten gestattet ist. Sodann ging es darum wie gegen diese Art von Partys vorgegangen werden kann.

Warum brauchen wir eine EGL? (wegen des Gesetzesvorbehalts)

Im Anschluss ging es um § 35 GewO (Definition Zuverlässigkeit)

Unzuverlässigkeit wegen Verstoßes gegen das Medizinproduktegesetz? (Nein) dann Prüfung von § 15 GewO (Nein, keine Erlaubnispflicht)

Im Anschluss Prüfung von § 11 NSOG (was fällt unter die öffentliche Sicherheit & Ordnung, was ist hier betroffen? – die obj. Rechtsordnung wegen des Verstoßes; Menschenwürde als Schutzpflicht des Staates).

Zur Menschenwürde wollte er insbes. die sog. Objektstheorie und den Fall des Zwergenweitwurfs vorgetragen bekommen (Wird die Prostituierte vorliegend zum Objekt? im Ergebnis: Ja; Menschenwürde kein disponibles Rechtsgut, kein Verzicht möglich).

Im Anschluss haben wir über die öffentliche Ordnung gesprochen (Verstoß der Veranstaltung hiergegen? Abwägung Prostitution, nicht mehr unsittlich, aber Unterschied von Gang-Bang-Partys; Ergebnis allerdings offen geblieben).

Insgesamt eine angenehme machbare und punktereich bewertete Prüfung.

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