Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Februar 2026

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

10,00

Endnote

10,29

Endnote 1. Examen

5,95

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Anhand eines Falles eine Abrissverfügung aus behördlicher Sicht und dabei insbesondere die Anordnung von Zwangsmitteln sowie Rechtsbehelfe gegen diese.

Paragraphen: §40 VwGO, §68 VwGO, §80 VwGO. §123 VwGO, §70 VwVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stellte zu Beginn der des Prüfungsgespräches folgenden Fall aus behördlicher Sicht dar: Die T betreibt einen Schlachthof in Braunschweig. Auf diesem befindet sich ein heruntergekommenes Gebäude. Das Gebäude ist einsturzgefährdet und verfügt über unzureichende Brandschutzvorkehrungen. Errichtet wurde es ursprünglich, um fünfunddreißig Personen unterzubringen. Die T bringt in diesem jedoch nunmehr etwa 80 Schlachthelfer in diesem unter. Dann fragte er, was wir aus behördlicher Sicht unternehmen würden, nachdem wir auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht wurden. Wir antworteten, dass wir zunächst Ermittlungen anstellen würden. Es wurden vor allem die Ortsbesichtigung, das Bestellen eines Sachgutachters und die Anhörung von T vorgeschlagen. Nachdem prüferseitig klargestellt wurde, dass der Sachverhalt wie oben beschrieben auch tatsächlich vorliegt. Stellten wir auch eine Nutzungsuntersagung gem. § 79 NBauO ab. Als nächstes wurde, gefragt, wer hierfür zuständig ist – die untere Bauaufsichtsbehörde, § 57 I NBauO. Außerdem wurde die Zustellung im Verwaltungsverfahren umrissen. Sodann wurde nach dem Behördenaufbau gefragt und zu der obersten Bauaufsichtsbehörde übergeleitet. Die Rollen der Fachaufsicht sowie der Rechtsaufsicht wurden erörtert. Insbesondere wurde auf die Aufgaben der Fachaufsicht eingegangen. Es wurden auch der Rechtscharakter von Erlassen sowie deren Bindungswirkung besprochen, wobei wir auf die primär interne Wirkung und eine Außenwirkung über die Selbstbindung der Verwaltung abstellten. Exkursorisch wurde gefragt, ob die Verwaltung und insbesondere die untere Bauaufsichtsbehörde überhaupt tätig werden muss. Dies bejahten wir mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz sowie die Rolle der unteren Bauaufsichtsbehörde als besondere Gefahrenabwehrbehörde. Der Fall wurde weiter gestrickt: T ist stur und uneinsichtig. Daher schlugen wir vor ein Zwangsgeld festzusetzen. In dem Fall tat dies sodann ein Kollege, der uns vertritt. Er setzte ein Zwangsgeld von 10.000 Euro fest. Nachdem wir aus dem Urlaub zurückkommen, ist T der Verfügung nicht nachgekommen und wir setzten ein neues Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro fest. Nun sollten wir herausarbeiten, was hierbei zu beachten sei. Wir stellten insbesondere auch die §§ 37 ff. VwVfG ab. Zunächst erörterten wir die Tenorierung. Der Bescheid sollte schriftlich und begründet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen von T ergehen. Zuletzt gingen wir auf die Rechtsbehelfsbelehrung und die hieran zu stellenden Anforderungen ein. Wir identifizierten den Widerspruch gem. § 80 V S. 1 Nr. 1 NJG auch als statthaften Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes (isoliert). Auf ein Vorgehen gegen das Zwangsgeld kam es der T laut Fall besonders an. Sodann erörterten wir auf Nachfrage Eckpunkte des Widerspruchsverfahrens und insbesondere, wer für dieses zuständig ist und was zu beachten ist (unter anderem Gründe, Rechtsbehelfsbelehrung und PZU). Der Fall wurde weiterentwickelt. Nachdem wir den Widerspruch zurückwiesen, erhebt T Klage. Wir prüften in der Zulässigkeit nur die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I VwGO und die Statthaftigkeit. Hier wollte der Prüfer mit Blick auf das Begehren der T nach §§ 88, 122 VwGO auf ein Verfahren nach § 80 VwGO hinaus, obwohl er von einer Klage sprach. Die Systematik von § 123 und § 80 VwGO sollten herausgearbeitet werden. Wir stellten darauf ab, dass kein Suspensiveffekt (§80 I VwGO) gem. § 80 II Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 IV NPOG eintritt. Abschließend erörterten wir die Voraussetzungen an die Zwangsgeldfestsetzung nach § 70 NVwVG, § 64 ff. NPOG.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Februar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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