Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Juni 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Juni 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 8,2 5 7,3 10,1
Aktenvortrag 16 12 14 16
Prüfungsgespräch 12,5 11,5 11,25 12,75
Endnote 10,3 7,7 9,2 11,56
Endnote (1. Examen) 9,1

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Mietrecht, Prozessrecht

Paragraphen: §535 BGB, §546 BGB, §569 BGB, §543 BGB, §269 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte, wie so oft, Mietrecht. Er schilderte folgenden Fall: V vermietet M eine Wohnung für 500€. M zahlt in den Monaten Januar und Februar 2021 keine Miete. Daraufhin kündigt V ihm fristlos. Im Anschluss daran sprachen wir über die Form der Kündigung sowie §§ 569 i. V. m.543 BGB. Der Prüfer wollte wissen was passiert, wenn M nicht auszieht und sprachen über § 546 und eine Räumungsklage. Der Prüfer wandelte den Fall dahingehend ab, dass V am 10.2.21 Klage erhob und diese dem M am 15.2.21 zugestellt wurde. Am 12.2.21 zahlte M die Miete der Monate Januar und Februar vollständig nach. Daraufhin kamen wir auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO und darauf, dass das Gericht auf Antrag durch Beschluss entscheidet (Abs. 4). Der Prüfer fragte, was passiert, wenn der M am 19.4.21 alles zahlt und wir sprachen über den § 546a BGB, genau weiß ich es leider nicht mehr. Danach sollten wir die Rolle einer Freundes des V (R) einnehmen. Wir sprachen über die Vertretungsmöglichkeiten gem. § 79 ZPO und die Möglichkeit der Klag auf Zahlung zukünftiger Miete gem. § 259 ZPO. Hier wollte der Prüfer hören, ob die versäumte Zahlung der Miete in der Vergangenheit ausreicht (ich glaube ja). Der Prüfer bildete eine Konstellation in der M die ausstehende Miete erst nach Ablauf von 2 Monaten zahlte und wollte damit auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hinaus. Danach bildete er einen Fall, dass V ein rechtskräftiges Urteil gegen M bzgl. der Zahlung der zukünftigen Miete für die Monate Juli und August hat. In diesen Monaten lag ein Mangel an der Mietsache vor und M minderte die Miete. V hat einen Vollstreckungstitel, was kann M tun. Wir nannten die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO und dass diese hier einschlägig ist, was M materielle Einwendungen gegen den Titel hat. Zum Schluss sollte ich noch den Tenor der Vollstreckungsgegenklage nennen