Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Mai 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Mai 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 7,63
Aktenvortrag 6
Prüfungsgespräch 8,5
Endnote 7,67
Endnote (1. Examen) 5,96

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Polizeirecht, Infektionsschutzgesetz, Verwaltungsrecht AT

Paragraphen: §47 VwGO§11 PolG, §80 GG, §2 VersG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin griff zunächst einen Fall aus der vorherigen Strafrechtsprüfung auf. Hierbei ging es um Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach §§ 113, 114 StGB. Konkret ging es um die Feststellung von Personalien durch die Polizei. Die Prüfung begann sodann mit einem kleinen Exkurs ins NPOG. Hierbei ging es vor allem um die Zuständigkeit der Polizei nach den §§ 11ff. NPOG. Nachdem wir kurz auf den Gefahrenbegriff und den der öffentlichen Sicherheit und -ordnung eingegangen sind, ging die Prüferin zur Hauptprüfung über.
Sie teilte die §§ 1, 28 und 32 des IfSG aus. Zunächst ging es darum, was eine Allgemeinverfügung ist und wo diese gesetzlich fixiert ist (§ 35 S. 2 VwVfG). Sie fragte, was der Unterschied zum normalen VA sei, nämlich dass sich die Allgemeinverfügung nicht an eine konkrete Person richtet, sondern an einen bestimmbaren größeren Personenkreis. Wirksam werden Allgemeinverfügungen nach § 41 III VwVfG mit Bekanntgabe. Dies ist auf verschiedenen Wegen möglich, z.B. durch Veröffentlichung in Gesetzesblättern, der Zeitung und heutzutage vor allem über das Internet. Auch auf die Artikel 80 I, 83, 84 GG kamen wir zu sprechen.
Des Weiteren diskutierten wir, ob § 28 IfSG die geeignete Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von derzeit in vielen Ländern geltenden Allgemeinverfügungen sei. Obwohl § 28 IfSG sich dem Wortlaut nach lediglich auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider bezieht, lässt sich aus dem Zweck des Gesetzes (§ 1 IfSG) ableiten, dass Schutzmaßnahmen in Form einer Allgemeinverfügung sich nicht nur auf diesen Personenkreis beschränken.
Weiter erörterten wir, welche Schutzmaßnahmen zur Zeit gelten: Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Begrenzung der Personenzahl, Schließung von Betrieben und Schulen, Hygienemaßnahmen etc..
Nunmehr schilderte die Prüferin verschiedene Maßnahmen, die in Hinblick auf etwaige Grundrechtseingriffe zu begutachten waren.
Zusammenkunft höchstens zweier Personen erlaubt
Welche Grundrechte sind betroffen? (insb. Versammlungsfreiheit)
Was ist eine Versammlung? (§ 2 NVersG)
Eingriff rechtmäßig? Hier sollte insbesondere eine Abwägung vorgenommen werden. Es wurde erörtert, ob der Eingriff verhältnismäßig ist, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen. Stets wurde nach milderen Mitteln gefragt. Schlagworte wie Verhältnismäßigkeitsprüfung und milderes Mittel müssen fallen.
Beschränkungen über Ostern (10.04.20 – 13.04.20) hinsichtlich Reisen auf deutsche Inseln und Mecklenburgische Seenplatte, keine Tagesausflüge
Verbot zu unbestimmt; Gebiete müssen konkret dargelegt werden, etwa über Landkarten als Anhang; Art. 2 und Art. 11 GG betroffen; VHMK-Prüfung; milderes Mittel?
Zum Ende der Prüfung ging die Prüferin noch kurz auf den einstweiligen Rechtsschutz ein. Hier wollte sie den §§ 80, 80a VwGO hören, das ein Eilantrag zu stellen ist und sie fragte generell nach der aufschiebenden Wirkung.
Insgesamt eine machbare Prüfung. Viel Glück.