Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Mai 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Mai 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,75
Aktenvortrag 9
Prüfungsgespräch 13
Endnote 7,4
Endnote (1. Examen) 6,74

Prüfungsthemen: NHundG

Paragraphen: §1 VwZG

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn des Prüfungsgesprächs teilte die Prüferin einen Bescheid aus. Der Bescheid wurde zusammen in Ruhe gelesen. Einer Hundehalterin wurden verschiedene Auflagen erteilt (Leinen-/Maulkorbpflicht etc.). Diese waren vorläufig bis zur Durchführung eines Wesenstests ausgesprochen. Hintergrund war, dass der Hund der betroffenen Halterin unbeaufsichtigt zusammen mit einem weiteren Hund und einigen Kindern gespielt hatte. Dabei ist ein Kind gebissen worden. Im Nachhinein war nicht mehr aufzuklären, welcher der beiden Hunde das Kind gebissen hatte. Auf Grundlage dessen erging dann der Bescheid. Sodann begannen wir mit der Prüfung, wie die Hundehalterin gegen den Bescheid vorgehen könnte. Die Rechtmäßigkeit der Verfügungen wurden zunächst geprüft. Problematisch war hierbei vor allem, dass die Behörde auf Grundlage eines nicht feststehenden Sachverhalts handelte. Dies lief auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus, bei der die gefährdeten Rechtsgüter auf der einen Seite und die Interessen der Halterin auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gegeneinander abzuwägen waren.
In einem zweiten Prüfungsabschnitt schilderte die Prüferin einen Fall, bei dem wir das richtige Vorgehen aus Sicht der Behörde schildern sollten. Einem Bürger war eine Sondernutzungserlaubnis nach dem NStrG zwecks Aufbaus eines Informationsstandes in der Fußgängerzone erteilt worden. Der zuständige Mitarbeiter erfährt nach der Genehmigung, dass die Person beim Verfassungsschutz auffällig geworden ist. Wie ist nun weiter vorzugehen? Die Behörde muss zunächst den Sachverhalt aufklären. Dann wurde darüber diskutiert, ob es sich bei dem Bescheid um einen ursprünglich rechtmäßigen oder ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt. In diesem Zusammenhang wurden Kenntnisse zur Rücknahme/ zum Widerruf von Verwaltungsakten nach den §§ 48,49 VwVfG abgeprüft. Nachfolgend wurde die erforderliche Anhörung thematisiert. Diese müsse nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen, sondern könne auch telefonisch erfolgen. Dies müsste dann in der Akte dokumentiert werden. Sie fragte nach den Funktionen der Akte (Stichwort: „Aktenklarheit und Akte Wahrheit“). Abschließend sollten wir die verschiedenen Zustellungsarten benennen.
Viel Erfolg!!!