Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom September 2023

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

6,08

Gesamtnote 1. Examen

6,93

Gesamtnote 2. Examen

8,55

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: VG Minden, Beschluss vom 16.08.2023 – 1 L 729/23

Paragraphen: §1004 BGB

Prüfungsgespräch: Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung schilderte uns der Prüfer einen Sachverhalt, der mehrfach wiederholt wurde. Ein YouTuber, der zu einer Verhandlung vor dem Landgericht geladen wurde, will Video- und Tonaufnahmen von der Verhandlung machen. Vor der Verhandlung kündigte er bereits an, mehrere Aufnahmegeräte mit ins Gericht nehmen zu wollen und Video- und Tonaufzeichnungen vornehmen zu wollen. Die Landgerichtspräsidentin verbot dem YouTuber daraufhin die Mitnahme sowie die Aufzeichnung im Gerichtsgebäude. Wir starteten mit der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und kamen auf 23 EGGVG zu sprechen. Es war zu prüfen, ob es sich bei der Maßnahme der Präsidentin um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme handelte, was hier vorliegt und demnach 23 EGGVG nicht in Betracht kommt. Rechtsgrundlage ist auch nicht 169 GVG, sondern 16 NJG (zumindest in Niedersachsen). Im Rahmen der Zulässigkeit prüften wir im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiter, denn es bestand aufgrund des nahenden Termins Eilbedürftigkeit. Hier kam es besonders auf die Abgrenzung § 123 und § 80 V an. Es handelte sich um Eilrechtsschutz iSd § 123 VwGO. Im Rahmen der Antragsbefugnis prüften wir, ob eine Rechtsgutverletzung möglich erschien. Möglicherweise ist der Antragsteller in der Pressefreiheit verletzt. Eine Abgrenzung, ob es sich bei seiner Tätigkeit tatsächlich um Presse handeln würde, behielt er sich der Begründetheitsprüfung vor. Sodann prüften wir die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen durch. Im Rahmen der Begründetheit bildeten wir einen ordentlichen Obersatz zur Prüfung der Regelungsanordnung im Rahmen des § 123. Es folgte die Glaubhaftmachung und wir nannten die Normenkette, § 123 IV VwGO iVm. § 920 ZPO iVm. § 294 ZPO. Der Anordnungsgrund war aufgrund der Eilbedürftigkeit gegeben. Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes prüften wir den Pressebegriff. Einschlägige Normen sind 1004 BGB analog oder § 16 NJG. Es handelt sich bei einem YouTuber laut Urteil des VG Minden um einen Pressevertreter. Letztlich kamen wir kurz auf Art. 5 GG zu sprechen. Allerdings war die Zeit um, sodass eine tiefere Prüfung unterblieb. Die Prüfung beendete der Prüfer mit einer Frage zum Rechtsschutz gegen bereits erledigte Verwaltungsakte. Einschlägig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage. Eine gute Prüfung, die absolut machbar war. Viel Erfolg.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im September 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.