Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Nordrhein-Westfalen Juli 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Nordrhein-Westfalen vom Juli 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 31,5 39,75 24 33 42,75
Aktenvortrag 7 6 10 6 12
Prüfungsgespräch 10 13 8 8 11
Endnote 6,85 8,47 5,80 6,55 8,77
Endnote (1. Examen) 8,25

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Drittwiderspruchsklage, Geschäftsverteilung, Sachenrecht

Paragraphen: §21e GVG, §21g GVG, §771 ZPO, §262 AO, §1006 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

 

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn schilderte die Prüferin folgenden kleinen Fall:

Wir sollten uns vorstellen, dass wir Richter/in am Landgericht sind und morgens ins Büro kommen und dort einen riesigen Berg von Akten vorfinden. „Warum zum Teufel ich?“

Also ging es auf den Geschäftsverteilungsplan. Dabei sollten wir unterscheiden zwischen dem Plan des Gerichts nach §21e GVG und dem kammerinternen nach §21g GVG.

Als Ausfluss des Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 103 Abs. 1 GG sollen die Geschäftsverteilungspläne die Zuständigkeiten der Kammern bzw. der Berichterstatter nach abstrakten Kriterien.

Wir erläuterten Kriterien zur Verteilung: Sachgebiete, Anfangsbuchstaben der Parteien, Turnus, Gebiete (v.a. bei Berufungskammern ist meist eine Kammer für Berufungen gegen Urteile eines bestimmten Gerichts zuständig).

Außerdem erwähnten wir bestimmte Kammern, etwa Bausachen oder Kapitalanlagesachen, Arzthaftung, etc. Wir sollten erwähnen, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts nach § 21 e GVG vom Präsidium erstellt wird.

Dann erzählte die Prüferin folgenden Sachverhalt:

K ist Sohn des Vollstreckungsschuldners V. Zwischen V und dem FA Dinslaken laufen steuerrechtliche Auseinandersetzungen wegen Steuerrückständen will das FA vollstrecken. Als der Gerichtsvollzieher kommt, kann er jedoch keinen antreffen und geht wieder.

K, der aber behauptet, er habe mit Vertrag von Dezember 2012 das Eigentum auf ihn zur Sicherheit erhalten erhebt Klage. Als rechtlichen Grund für die Sicherungsübereignung führt er einen Darlehensvertrag über 25.000 € an. Das Finanzamt behauptet, V sei Eigentümer der Gegenstände.

Zunächst prüften wir, wer hier der richtige Klagegegner ist. Das Land NRW ist zwar richtig, jedoch ist es korrekt „das Land NRW, vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts“ zu richten.

Die Prüferin gab § 262 I Abgabenordnung (AO) vor.

Damit war Drittwiderspruchsklage statthaft, weil K hier ein die Veräußerung hinderndes Recht, nämlich das Eigentum, an der zu pfändenden Wohnungseinrichtung geltend macht

Wir gingen noch kurz auf das Rechtschutzbedürfnis und die Begründetheit ein, insbesondere die Vermutung des § 1006 I 1 BGB helfen. Auch den Beweis des Gegenteils aus § 292 ZPO erläuterten wir hier.

Damit endete die Prüfung auch schon.

Euch allen viel Erfolg!

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