Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Februar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 47 40 39 44 29 30
Aktenvortrag 3 6 7 10 14 2
Prüfungsgespräch 8 9 9 9 12 3
Endnote 7,4 6 7 7 9 4
Endnote (1. Examen) 8,6

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Wahlplakate, Parteien, Gesetzgebungsverfahren

Paragraphen: §21 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer sagte, wir sollten uns vorstellen im Rechtsamt der Stadt S zu arbeiten. Demnächst stehen in der Stadt Wahlen an und der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin fragt, was dabei denn alles zu bedenken sei. Die A-Partei habe bei den letzten Wahlen 50 % der Stimmen erhalten, die B-Partei 30 %, die C-Partei 20 %. Außerdem sei noch die NPD und eine neue Wählergruppe vertreten.
Nachdem zunächst nicht die richtigen Punkte wie die Wahlgrundsätze und die Parteienfinanzierung angesprochen wurden, lenkte er das Thema auf die „Werbung“ der Parteien, also Wahlplakate.
Hierbei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 21 GG i. V. m. § 5 ParteiG zu beachten. Die Aufstellung der Plakate richtet sich nach dem StrWG NRW, da es sich insoweit um eine Sondernutzung nach § 18 handelt. In der heißen Phase, also ca. 4-6 Wochen vor der Wahl besteht dabei ein Anspruch auf die Genehmigung der Sondernutzung, da das Ermessen in der Zeit auf Null reduziert ist. Außerdem ist bei der Vergabe der Genehmigungen zu beachten, dass die Anzahl der Plakate nach § 5 Abs. 1 S. 3 ParteiG abgestuft nach der Bedeutung der Parteien erfolgt.
Der Prüfer fragte dann, wann etwa die Wahlplakate verboten werden könnten. Darauf erklärte ein Kandidat, dass die Plakate keine Behinderungen im Straßenverkehr darstellen und nicht ablenken dürften. Es muss also die StVO beachtet werden.
Nun fragte der Prüfer, wie denn die Wählergruppe zu handhaben sei. Wir stellten klar, dass es sich eben nicht um eine Partei handle und deshalb Art. 21 GG keine Anwendung finde. Auch eine Analogie schied aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Anwendung von Art. 3 GG sei durchaus vertretbar, allerdings werde nach h. M. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG auf die Wählergruppen angewendet. Die Wählergruppe sei zwar nicht gleichzustellen mit den Parteien, ihr müsse aber auch eine bestimmte Anzahl repräsentativer Plakate zugeteilt werden.
Dann überlegten wir, wie man die Anzahl und auch die Orte festlegen könne. Denn es sei nicht damit getan, nur die Zahl festzulegen, da die Möglichkeit bestehen muss, dass die Parteien auch an bestimmten populären und viel frequentierten Plätzen repräsentiert sein müssen. Die Regelung erginge dann durch eine Allgemeinverfügung. Für die Wählergruppe sei es noch nicht möglich einen bestimmten Prozentsatz, der sich an den vorherigen Wahlergebnissen orientiert, an Plakaten festzulegen. Deshalb seien hier absolute Zahlen sinnvoll. Hierbei ist zu beachten, dass die Wählergruppe eine Anzahl aufstellen darf, die ein Minimum an Aufmerksamkeit sichert.
Dann kamen wir noch zur NPD. Hier warf ein Kandidat ein, dass das BVerfG in seiner Entscheidung zum Verbotsverfahren angedacht hat, dass man die Partei auf andere Weise „abstufen“ könne. Es sei daher zu überlegen, ob die NPD deshalb eine sehr geringe Zahl, also noch geringer, als ihr von der Bedeutung her zu kommen würde, bekommt.
Es gab soweit wohl keine richtige Lösung, aber es wurde eingebracht, dass die NPD gerade nicht verboten worden sei und deshalb ein Verstoß gegen Art. 21 GG vorliegen würde. Für eine Änderung müsse demnach das GG geändert werden.
Hier fragte der Prüfer abschließend, ob der/die OB also etwas dagegen tun könne, was verneint wurde, weil der/die OB natürlich keine Kompetenz hat, sich über das GG hinwegzusetzen oder es gar zu ändern.
Dann stelle H noch folgenden Fall vor. Aufgrund des Klimawandels ist die Bundesregierung besorgt und will, dass ein Gesetz zum Bundeswehreinsatz im Inneren bei Naturkatastrophen verabschiedet wird. Sie entwirft ein solches und lässt es von 10 Abgeordneten einbringen. In der Beratung stimmen von 620 MdB 245 mit Ja, 240 mit Nein und 15 enthalten sich.
Er fragte, wie man ein solches Gesetz nun überprüfen lassen könne. In Betracht kamen die konkrete und abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Hier ging es um die abstrakte. Wir prüften die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und bejahten diese nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG. Problematisch, dass nach Art. 76 GG die Mitte des Bundestages, also 5 % der MdB das Gesetz einbringen konnten. Hier waren es jedoch nur 10. Dieser Fehler war jedoch nicht schwerwiegend, da die 5% nur in der GOBT geregelt seien. Dieser Fehler konnte deshalb geheilt werden. Zudem wurde überlegt, ob es schädlich sei, dass durch diese Vorgehensweise der Bundesrat umgangen werde, da diesem das Gesetz bei der Einbringung durch die BReg zuvor vorzulegen sei. Auch dieser Verstoß war nicht beachtlich, da der Brat schließlich später noch mit dem Gesetzesentwurf beschäftigt sei.
Die erste Frage war zwar überraschend, aber der Prüfer lenkte recht gut durch die Prüfung. Also keine Angst. Viel Erfolg !

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