Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Juli 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juli 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 39
Aktenvortrag 10 12 5 7 6 7
Prüfungsgespräch 8
Endnote 7,37 6,6 8,5 7,5 6,7 7,8
Endnote (1. Examen) 8,81

Zur Sache:

Prüfungsthemen: 823er Prüfung, gemünzt auf eine OHG, Verkehrssicherungspflicht, danach Zwangsvollstreckungsrecht.

Paragraphen: §124 HGB, §823 BGB, §767 ZPO, §771 ZPO, §278 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antworthält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

A und B sind Gesellschafter der AB oHG, die im Handelsregister eingetragen ist. Zweck der oHG ist es, alten, wohlhabenden Menschen ein würdevolles Wohnen zu ermöglichen. Sie kauften dafür einen Gebäudekomplex und richteten ihn zum Wohnkomplex her. Es gibt Betten, Unterhaltungsmöglichkeiten, Personal und am Wichtigsten: ein mobiles Notrufgerät für jeden Bewohner, falls diese dringend ärztliche oder pflegerische Hilfe benötigen.

Einer der Bewohner ist R, er hat einen Vertrag mit der AB oHG geschlossen. R leidet an Herzschwäche. Eines Tages hat er eine Herzattacke und benutzt das Notrufgerät. Allerdings war das damit verbundene Notrufsystem vorher fahrlässig fehlerhaft von B installiert worden; der R hat Schmerzen und erleidet in der Folge der Attacke einen Herzinfarkt. Letztlich wird er in das Krankenhaus verbracht, wo festgestellt wird, dass er bei rechtzeitiger Verbringung mit Sicherheit keinen Infarkt erlitten hätte.

Ansprüche wegen Heilbehandlungskosten und angemessenes Schmerzensgeld.

Gegen wen? oHG und (!) Gesellschafter.

Beachten: §§ 124, 125, 128 HGB (lesen!)

  1. gegen ohG
  2. a) Vertragliche: 280 I i.V.m. 124 HGB (!)

Was für ein Schuldverhältnis? 535 I; 611;

MietV: § 536a (Vorteil dieses Anspruchs: wenn Mangel zu Beginn vorlag, dann verschuldensunabhängig).

Der Prüfer unterstellte dann, dass es sich um DienstVH handele.

Pflichtverletzung: es wurde kurz diskutiert, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenpflicht handelte.

Vertreten müssen (Schwerpunkt): Nicht direkt auf § 280 I 2 gehen, da VM ja laut SV gegeben (fahrlässig). Das macht er gerne!

Zurechnung zu oHG? Hier wurde der Streit behandelt, ob man über analog § 31 BGB oder § 278 BGB geht. 278 mal genau lesen (gesetzl. Vertreter) und 31 analog eher für deliktisches Handeln. Wir entschieden uns (obwohl egal) für 278, da iRe Vertragsverhältnisses.

249 II 1

253 I

Risiko, dass Opfer schwach ist, trägt Schädiger (!)

Herzinfarkt könnte allgemeines Lebensrisiko sein; zurechenbar? Maßstab ist hierbei die

Pflichtverletzung

i.E. Asp. aus Vertrag (+)

  1. 823 I i.V.m. 124 HGB, 31 BGB analog (!), wollte er genau wissen

RG: Gesundheit

Verletzungshdlg: ? fehlerhafte Installation? mittelbare Ursache; Gefahrenquelle: Verkehrssicherungspflicht? (lange diskutiert)

  1. 823 II i.V.m. 229 StGB2. Gegen Gesellschafter alles oben geprüfte i.V.m. §§ 125, 128 HGB (wollte nur das hören)

im zweiten Teil schilderte er noch einen Fall mit vielen Daten (am Ende nur wichtig für Präklusion; Frage von Präklusion von Gestaltungsrechten, Klassiker)

Haben hier nur über 767,771 ZPO und sonstige ZVR-Rechtsbehelfe gesprochen; Begriffe wie Interventionsrecht mussten fallen; Zulässigkeitsvoraussetzungen (Statthaftigkeit, Zuständigkeit, Rechtsschutzbedürfnis)

Hauptpunkt: Streit bei Gestaltungsrechten: Abstellen auf Erklärung oder objektive Lage (BGH), dann subsumieren unter Daten.

Was wäre Mandant zu raten? 769, 719, 707 ZPO

Dann noch kurz zum VU: 331 ZPO – VOR: Antrag, Säumnis, Zulässigkeit, Schlüssigkeit

Formelle/materielle Rechtskraft: 705, 322 II ZPO Wirkungen der materiellen Rechtskraft?

  • Streitgegenstand
  • inter partes
  • Präklusion

Viel Erfolg euch allen. Durchhalten!

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