Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Mai 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 8,62 4,2 10,5 8,38
Aktenvortrag 12 5 16 13
Prüfungsgespräch 11,6 6 14 12
Wahlfach 10 7 12 12
Endnote 9,39 4,73 11,55 9,53
Endnote (1. Examen) 10,68

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: 80 III VwGO, 80 V VwGO, § 1 POG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann der Prüfer mit einer Bezugnahme auf einen Ausschnitt aus dem Aktenvortrag (Verwaltungsrecht). Dort wurde die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung bezüglich der Steuerberatertätigkeit einer Ruhestandsbeamtin (ehem. Finanzbeamtin) angeordnet. Diese wurde damit begründet, dass im Falle der Nichtanordnung die Gefahr berge, dass die mit der Untersagung geschützten Belange während der Rechtsmittelverfahren bedroht würden. In diesem Rahmen ging es ihm um die Darstellung von Zweck und Umfang des § 80 III VwGO. Er ließ die Abweichung vom Grundsatz aus § 80 I 1 VwGO darstellen und fragte – insofern etwas unklar – nach der Bedeutung der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Betroffenen, das Gericht und die Behörde.
Sodann ließ er die Fälle des § 80 II Nrn. 1-3 von Nr. 4 abgrenzen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweils zu einschlägigen Rechtsbehelfe aus § 80 V 1 VwGO. In diesem Zusammenhang fragte er auch nach den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung, insbesondere nach der Zuständigkeit (Abs. 2 Satz 4) und dem erörterten Begründungserfordernis (Abs. 3).
Erneut im Nachgang zum Aktenvortrag ließ der Prüfer erarbeiten, welche Folge formelle Fehler bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung für die gerichtliche Entscheidung haben, insbesondere wie in dem Fall zu tenorieren ist, dass nur diese Anordnung formell fehlerhaft ist (Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben) und dem Fall, dass der Bescheid auch materiell „offensichtlich rechtswidrig“ ist (Entscheidung gemäß Antrag).
Es folgte eine Darstellung der Heilung einer unzureichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im gerichtlichen Verfahren (§ 45 II VwVfG) sowie die Problematisierung, ob dies der Behörde auch im einstweiligen Rechtsschutz erlaubt sein sollte, arg: Warn- und Besinnungsfunktion des Begründungserfordernisses würde unterlaufen.
Sodann schilderte der Prüfer einen kurzen Fall: Die Kandidaten sollen sich vorstellen, dass sich auf dem Nachbargrundstück die Nachbarin ausgeschlossen hätte. Sie ruft den Schlüsseldienst, gerät jedoch mit diesem in eine Auseinandersetzung und ruft die Polizei. Ist diese zuständig? Ggf. nach der StPO, soweit Straftaten begangen wurde, ggf. zur Gefahrenabwehr, soweit Straftaten drohen. Grds. nicht ausreichend ist der Streit zwischen Privaten, vgl. § 1 III POG. Abschließend ging es um den Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Anspruchsgrundlage? Regelmäßig Grundrechte. Durchsetzung? Durch Antrag, Widerspruch, ggf. Verpflichtungsklage und Regelungsanordnung.