Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland im März 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im März 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,42 6, 6, 7,8
Aktenvortrag 7 8 6 12
Prüfungsgespräch 10,6 10 10 11,3
Endnote 8,03 7, 7, 8,7
Endnote (1. Examen) 10,33

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Flüchtlingsfall, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Polizeirecht

Paragraphen: §8 PolG, §20 GG, §80 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Wir fingen an mit einem Fall, den der Prüfer austeilte. Es ging in dem Fall um Flüchtlinge, die zwangseingewiesen werden sollten in ein leerstehendes Industriegebäude. Zuvor waren Mietverhandlungen gescheitert, weil der Eigentümer einen zu hohen Mietzins verlangt hatte. Es sollte ein großer Flüchtlingsstrom erwartet werden. Aus dem Grund sollte die Einweisung schnell stattfinden mit Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Bei der Prüfung sollte schön ordentlich Zulässigkeit und Begründetheit mit Obersätzen durchgeprüft werden.
Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung war Herrn Feld wichtig, dass der Ausnahmecharakter herausgestellt wurde und, dass man erkannt hat, dass diese hier wegen der Dringlichkeit ausnahmsweise auch notwendig war.
Im Rahmen der Zulässigkeit sollten die Prüflinge zunächst die EGL herausfinden. Diese war §8 SPolG mangels Spezialermächtigung. Hier war es wichtig zu sagen, dass die Generalklausel nur ausnahmsweise angewendet werden darf, weil noch keine Sonderermächtigung besteht.
Grundsätzlich muss der Gesetzgeber für neue Fälle aber spezielle Grundlagen schaffen mit speziellen Anforderungen, die den jeweiligen ggf. vorliegenden Grundrechtseingriff rechtfertigen.
Bei der Zuständigkeit schwenkte der Prüfer kurz ab. Der Bürgermeister war hier als Ortspolizeibehörde zuständig. Da war der Prüfer im KSVG und wollte alles über den Bürgermeister wissen. Vor allem war ihm die Wahl wichtig. Dabei wurden die Wahlgrundsätze allgemein besprochen. Dieser Teil war aus den Protokollen zum ersten Examen ersichtlich. Da es zum zweiten nicht so viele gibt, würde ich die vom ersten lesen. Dabei bekommt man schon einen Eindruck vom Prüfer. Und man macht auch nochmal Sachen, die man fürs zweite Examen nicht unbedingt mehr auf dem Schirm hatte.
Danach ging der Fall ganz normal weiter. Voraussetzungen der EGL und Störer Auswahl und Verhältnismäßigkeit.
Die Maßnahme war im Endeffekt nicht gerechtfertigt, da es noch städteeigene Turnhallen und auch Hotels gegeben hätte, in die die Flüchtlinge untergebracht hätten werden können. Erst wenn diese Maßnahmen erschöpft sind wäre eine Zwangseinweisung möglich. Bei den Hotels muss aber unterschieden werden zwischen normalen und super teuren Hotels. Die teuren müssen nicht gezahlt werden. Aber alle Turnhallen müssen voll sein. Da hilft das Argument auch nichts, dass die Vereine die Hallen brauchen würden.
Viel Erfolg.