Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen im Dezember 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Dezember 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 3
Vorpunkte 4
Aktenvortrag 8
Prüfungsgespräch 9
Endnote 6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Verwaltungsrecht

Paragraphen: §74 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann mit der aktuellen Frage nach der Bildung einer Bundesregierung. Die Bundeskanzlerwahl richtet sich nach Art.65 GG. Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag einen Kandidaten vor erreicht, erfolgt auch zwei Wochen ein neuer Wahlgang in dem wieder die absolute Mehrheit erforderlich ist. Wird diese vom Kandidaten wieder nicht erreicht ist im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit ausreichend. Der Bundespräsident hat das die Wahl ob er den Kandidaten ernennt oder Neuwahlen ansetzt. In der Folge sollte von den Kandidaten erkannt werden, das die geschäftsführende Bundesregierung in Art. 69 III GG geregelt ist. Es sollten dann Richtlinienkompetenz und Ressortprinzip erläutert werde.
Wo sind die Gesetzgebungskompetenzen geregelt? 70 ff. GG. Es gilt der Grundsatz der Länderzuständigkeit. Es gibt aber ausschließliche Bundeskompetenzen und die konkurrierende Gesetzgebung, bei der ebenfalls die Länder zuständig sind, bis der Bund Gebrauch macht. Wo sind die Verwaltungskompetenzen geregelt? 80 ff. GG. Bei der Bundesaufsichtsverwaltung besteht lediglich eine Rechtsaufsicht des Bundes. Bei der Bundesauftragverwaltung die Rechts- und Fachaufsicht.
Dann wurde ein aktueller Fall geschildert. A betreibt einen Weihnachtmarkt und bekommt einen Behördenbescheid, indem er aufgefordert wird diesen durch Poller zu sicher um Terroranschlägen mit Autos zu verhindern. Rechtsgrundlage 11 NSOG, „Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln“. Nach § 2 NSOG ist eine Gefahr erforderlich. eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Hier sollte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit wohl bereits verneint werden, obwohl diese im konkreten Urteil bejaht wurde und lediglich die Voraussetzung der Inanspruchnahme als Nichtstörerer verneint wurde.
Welche Frist gilt für eine mögliche Klage? 74 VwGO einen Monat. Was ist wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt? Dann gilt die Jahresfrist nach 58 VwGO. Gibt es noch kürzere Fristen? Ja, im Asylgesetz eine Woche. Was kann eine Behörde tun, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, aber dennoch den Widerspruch prüfen will? Bescheid zurücknehmen und neuen erlangen.