Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im November 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im November 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 11 8 9 8 6
Prüfungsgespräch 11 7 9 6 5
Endnote 11 8 9 7 5,5
Endnote (1. Examen) 11

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Kommunalrecht

Paragraphen: §36 BauGB, §45 GemO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Wie erwartet prüfte die Prüferin Kommunalrecht.
Dazu diktierte sie eingangs folgenden Fall:
Der Oberbürgermeister einer großen Kreisstadt lädt zur Stadtratssitzung ein. Der Stadtrat A entschuldigt sich wegen Krankheit und nimmt nicht an der Sitzung teil. Bei der Sitzung wird festgestellt, dass die Ladung insgesamt nicht ordnungsgemäß war.
Dennoch wird der Bauantrag des X mit einer Stimme abgelehnt.
Was können der OB und der Stadtrat dagegen tun?
Zunächst wollte die Prüferin wissen warum in der großen Kreisstadt der Bürgermeister OB heißt. Sodann wollte sie die Aufgaben von diesem benannt bekommen.
Darauf folge die Frage, was der OB gegen diesen Beschluss unternehmen könnte. Hier ging es insbesondere um Art. 59 GO.
Sodann wie es sich mit dem A verhielte. Dabei kam man auf den Kommunalverfassungsstreit zu sprechen und es sollten die Besonderheiten ausgeführt werden, die mit einem solchen einhergehen. Kernpunkt war dann die Diskussion, ob es einen Unterschied machen kann, ob ein bereits krankgemeldetes Stadtratsmitglied nicht ordnungsgemäß geladen wurde oder ob diese Ladung nur Auswirkungen hat, wenn das Mitglied tatsächlich erscheint.
Dabei wollte die Prüferin einiges über die Recht- und Fachaufsicht hören.
36 BauGB wurde näher beleuchtet. Es wurde gefragt, warum das Einvernehmen der Gemeinde überhaupt erforderlich ist. Was bei fehlenden Einvernehmen der Gemeinde passiert und wie die Gemeinde gegen die Ersetzung eines nicht rechtswidrigen verweigerten Einvernehmens unternehmen kann.