Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im September 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 6,75 6,00 7,11 4,61 7,86 6,36
Aktenvortrag 11 8 8 5 8 5
Prüfungsgespräch 12 11 10 4 10 10
Endnote 8,75 7,7 8,07 4,47 8,52 7,32
Endnote (1. Examen) 9,25

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Schadensersatz aus Nebenpflichtverletzung (VKS-Pflicht), Schmerzensgeld, Anscheinsbeweis

Paragraphen: §280 BGB, §241 BGB, §253 BGB, §292 ZPO, §823 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Als protokollfest würde ich den Prüfer nicht bezeichnen. Ein Überblick über StVG-Haftung und Deliktsrecht schadet sicher nicht, sollte m. E. aber nicht den Schwerpunkt der Vorbereitung bilden. Hilfreicher ist der solide Überblick in den Standardfragen des materiellen Rechts und der ZPO.

Bei uns knüpfte der Prüfer an den Kurzvortrag im Zivilrecht an und prüfte in 60 Minuten Prüfungsgespräch nur diesen durch: Anwalts-KV aus Beklagtensicht. Mandantin: Herz Klinikum Bonn GmbH, die von Frau Gerda L. (einer Patientin) auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v 10.000 € vor dem LG Bonn verklagt wurde.

Hintergrund: Frau L. erschien zu einem vereinbarten Behandlungstermin im November 2014 bei der Mandantin nicht und sagte ihr an dem Tag grundlos ab. Im Oktober 2015 erhielt die Mandantin ein Schreiben des RA der Frau L., in dem sie zur Zahlung von Schmerzensgeld aufgefordert wurde. Die Mandantin lehnte dies ab.

Frau L. behauptet, auf dem Gelände der Mandantin gestürzt zu sein, weil sich auf dem Gehweg rutschiges Laub befunden habe. Ihre Tochter habe sie vorher noch gewarnt. Durch den Sturz habe sie eine Wirbelsäulenfraktur erlitten und zahlreiche OPs durchführen lassen müssen. Eine normale Alltagsführung sei ihr nicht mehr möglich.

Die Mandantin bestreitet den Sturz auf ihrem Gelände und dass auf dem Gehweg Laub gelegen habe. Vielmehr würde ihr Hausmeister das 6 Hektar große Grundstück seit Jahren nach dem gleichen Ablauf von Laub befreien. Er würde am Rande der Gehwege Laub anhäufen und diese Haufen auf den weiter entfernten Kompostplatz bringen, sobald eine gewisse Menge angesammelt sei.

Wir prüften sodann schulmäßig durch, ob Frau L. einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wobei im Ergebnis alles vertreten werden konnte:

Welche AGL? – §§ 630a, 280 I, 241 II BGB.

Was ist der Inhalt von Nebenpflichten? – Rücksichtnahme, siehe Wortlaut von § 241 II BGB.

Wie sieht die Pflicht im konkreten Fall aus? Hat die Mandantin alles „Zumutbare und Erforderliche“ getan? – Arg. pro: Hausmeister hat ordnungsgemäßen Ablauf und Grundstück ist ziemlich groß. Arg. contra: Mandantin muss ggf. mehr Personal einstellen, um ihrer Pflicht Genüge zu tun.

Greift hier der Anscheinsbeweis? – Nein.

Was sind seine Voraussetzungen?

Wie kann er erschüttert werden? etc.

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