Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im September 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 28,5 27 43 48 46 28,5
Aktenvortrag 6 10 8 11 8 6
Prüfungsgespräch 8 10 11 10 11 8
Endnote 5,85 6,7 8,45 7,7 8,7 5,85
Endnote (1. Examen) 6,8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Öffentlich rechtlicher Vertrag, VA und Allgemeinverfügung, PolG, StPO, Zwangsmittel, Zwangsgeld, Zustellung

Paragraphen: §54 BVwVfG, §850 ZPO, §35 BVwVfG, §81b StPO, §14 PolG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann mit der Frage, wie Sozialleistungen abgetreten werden könnten und ob hier oder in einem anderen Rechtsgebiet fändungsschutzvorschriften vorhanden seien. Im Sozialrecht ist der Pfändungsschutz im SGB I geregelt. Er erwartete hier keine richtige Antwort, also keine Panik. Er wollte auf den Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO heraus. Sodann besprachen wir, dass die Abtretung im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen Vertrags nach §§ 54 ff. VwVfG erfolgen könnte. Er fragte nach den Voraussetzungen eines ÖR-Vertrags. Die Beteiligten können Private sein. Es muss lediglich ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben werden. Anschließend erörterten wir unter den Vertragsarten Koordinations- und Subordinationsvertrag, dass die Behörde anstelle eine Verwaltungsaktes auch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen kann. In diesem Zusammenhang wurde der Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG definiert und zur Allgemeinverfügung abgegrenzt. Er wollte Beispiele für eine Allgemeinverfügung hören und erwartete hier die Nennung des Straßenschildes und der Benennung von Straßen (Widmung). Er fragte nach anderen Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung. Angesprochen wurden Satzungen und Verordnungen. Zu der Satzung nach § 7 GO NRW wollte er erneut ein Beispiel hören, z.B. die Gemeindesatzung. Zum öffentlich- rechtlichen Vertrag wollte er abschließend noch die Vorteile des Schriftformerfordernisses nach § 57 VwVfG hören. z.B. keine Übereilung, Schutz, Rechtssicherheit etc.

Dann schilderte er einen Fall: Die L hat sich von ihrem Freund T getrennt und lebt bereits mit einem neuen Partner zusammen. Der T leidet unter der Trennung und bedroht, beleidigt und misshandelt die L. Er erpresst sie und lauert ihr auf. Er beschädigt Sachen und verwendet dabei auch gesundheitsschädigende Utensilien. Ein Ermittlungsverfahren läuft. Eine Kriminalhauptkommissarin möchte nun erkennungsdienstliche Maßnahmen ergreifen. § 14 I Nr. 2 PolG lehnten wir als Ermächtigungsgrundlage ab und kamen zu § 81b StPO. Der Prüferfragte, was der VA gegenüber dem T alles enthalten müsste, wenn der T nun zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme auf der Polizeiwache erscheinen sollte. Neben der Aufforderung zum Erscheinen mit genauem Termin und Uhrzeit drohten wir ein Zwangsgeld an. Wir besprachen in diesem Zusammenhang die verschiedenen Zwangsmittel. Zum Schluss wurde noch ein Zustellungs-/Fristenproblem erörtert. Die Vorladung an den T wurde am 7.4.2016 erlassen und am selben Tag gegen EB zur Post aufgegeben. Das EB ist nicht zurückgelaufen. Die Vorladung wurde dem T am 22.4.2016 übergeben. Am 16.5.2016 sucht er einen Anwalt auf und fragt, was er machen könne. Wir sprachen die Klagefrist an und erörterten die fehlerhafte Zustellung nach § 5 IV LZG NRW gegenüber dem T. Eine Heilung erfolgte nach § 8 LZG NRW mit der Übergabe am 22.4.2016, sodass die Klagefrist am 22.5.2016 abläuft.

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