Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 37,5 31,5 34,5 35,2 51,7
Aktenvortrag 5 2 5 4 9
Prüfungsgespräch 8 8 9 7 12
Endnote 6,65 5,85 6,95 6,02 9,67
Endnote (1. Examen) 9,34

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen:  Einstweiliger Rechtsschutz, Sicherstellung nach dem PolG, Herausgabeanspruch nach Sicherstellung

Paragraphen: §80 VwGO, §43 PolG, §46 PolG, §123 VwGO, §114 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Aasee in Münster ist zugefroren. Die Stadt hat bereits Warnschilder aufgestellt, die vor dem Betreten des Sees warnen, weil die Eisdecke zu dünn ist und Einbruchgefahr besteht.

Der A fährt auf dem Aasee Schlittschuh. Die Polizei kommt und will, dass er vom Eis kommt. A fährt einfach weiter. Mittlerweile stehen schon Passanten dabei und gucken und vor allem Kinder finden ganz toll, was der A da treibt. Einige Passanten holen schon Leitern und Wannen und andere Rettungsutensilien. Schließlich kommt der A vom Eis herunter. Die Polizisten stellen seine Schlittschuhe sicher und nehmen sie mit. Der A geht umgehend zum VG in Münster und sagt, die Polizei hätte ihm die Schlittschuhe nicht wegnehmen dürfen und verlange sie zurück.

  • Antrag nach § 80 V VwGO
  • Zulässigkeit des Antrags mit kompletter Zulässigkeitsprüfung (Verwaltungsrechtsweg, Statthaftigkeit, Antragsbefugnis etc..)
  • Im Rahmen der Statthaftigkeit wurde festgestellt, dass das Herausgabeverlangen nicht im Wegedes § 80 V VwGO verfolgt werden kann, da es sich nicht gegen einen VA wendet, sondern auf die Vornahme eines Realakts gerichtet ist. Hierfür ist dann ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft
  • Wir haben dann erstmal das Begehren des A im Hinblick auf den VA der Sicherstellung nach § 43 PolG im Rahmen des § 80 V VwGO geprüft
  • komplett normale § 80 V VwGO Prüfung
  • danach noch die Prüfung des Antrags nach § 123 VwGO auf Herausgabe der Schlittschuhe. Anspruchsgrundlage ist dabei § 46 PolG

An und für sich ein super easy Fall. Der Prüfer hat es dennoch geschafft, durch seine seltsam gestellten Fragen und seine hastige Art, alle Prüflinge zu verunsichern. Zum Teil ist er uns ins Wort gefallen, sodass man keine Chance hatte, auszusprechen. Er hat großen Wert auf die Definitionen z.B. von Gefahr gelegt. Und teilweise folgt er irgendwelchen Theorien beim Störerbegriff (Schwellentheorie), die man nicht kennt, wenn man nicht weiß, dass er sie verlangt. Er ist in seinem Prüfungsaufbau auch recht eigenwillig (vgl. die anderen Protokolle).

Viel Glück

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