Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW September 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom September 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 60 50 35 35 35
Aktenvortrag 13 10 9 8 4
Prüfungsgespräch 15 12 9 8 7
Endnote 11,8 9,6 7 7 7
Endnote (1. Examen) 11,4

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Grundlagen Baurecht und VwGO

Paragraphen: §30 BauGB, §14 BauNVO, §113 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

 

Prüfungsgespräch:

Eingangs schilderte die Prüferin den folgenden Fall: Die Eheleute X sind Eigentümer eines Grundstücks in Münster im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Sie haben einen Garten mit einem plätschernden Teich und Wasserzufuhr und -abfuhr. Ihr Nachbar betoniert in seinem Karten einen fünf Meter hohen Mast in die Erde mit einer 1×2 Meter großen Fahne (BVB). Bei Wind flattert die Fahne laut. Nachbarn wollen was tun und kommen in Ihre Kanzlei. Was tun?

Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Behörden gegen den Nachbarn? § 61 I 2 BauO. Was nutzt der dem Einzelnen? Manche Normen des Baurechts vermitteln nachbarschützende Wirkung (welche?). Der Einzelne kann einen Anspruch haben. Wenn das Ermessen der Behörde nicht reduziert ist, auf Bescheidung, sonst auf Vornahme (s. § 113 V VwGO).

Dann wurden die Voraussetzungen geprüft des § 61 I 2 i.V.m. I 1 BauO. Verstößt der Mast gegen öffentlich rechtliche Vorschriften? Hier wurde einfach der übliche Aufbau abgeprüft, also erstens formelle Rechtmäßigkeit (genehmigungsbedürftig nach §§ 63 ff BauO, hier in § 65 Nr. 22 BauO Norm zu Masten). Und zweitens dann materielle Rechtmäßigkeit (Verstoß gegen Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht). Zum Bauordnungsrecht: gegen welche Vorschriften könnte hier verstoßen wurden sein? Handelt es sich hier um eine Werbeanlage i.S.d. 13 BauO? Zum Bauplanungsrecht: Es liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor. Daher § 30 I BauGB (nicht 34 I, auch nicht 35 I BauGB, dies war anscheinend nicht allen Kandidaten klar). Ist es also zulässig? In den 3 ff BauNVO steht nichts.

Daher 14 BauNVO als Nebenanlage? Sonst dennoch Verstoß gegen 15 BauNVO? Welche Normen der BauNVO sind eigentlich nachbarschützend (nur die über die Art der baulichen Nutzung, Gebietserhaltungsanspruch), die über das Maß grundsätzlich nicht.

Dann Fragen zur Tenorierung bei Verpflichtungsklagen (also 113 V 1 und 113 V 2). Schaut euch das unbedingt an. Ist nicht ganz einfach, vor allem in der Prüfungssituation. „Die Beklagte wird verpflichtet…“
Daneben gab es super viele kleine Grundlagenfragen wie: wer ist untere Bauordnungsbehörde? Wo steht das? Wer ist bei Städte, wer für Kreise zuständig (OB bei Städten, bei Kreisen der Landrat)? Wo steht, wo es Verwaltungsgerichte gibt (im JustG-NRW, insgesamt sieben Stück in NRW).

Was kann man noch machen? Einstweilige Anordnung, Dienstaufsichtsbeschwerde, vor ordentlichen Gerichten etc. Wer ist eigentlich für Amtshaftung zuständig (34 GG: ordentlichen Gerichte).
Und vorbei! So schnell. Es war alles gut machbar und vor allem war die Atmosphäre sehr angenehm.

Bald ist es vorbei, liebe Leute.

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