Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Juli 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juli 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 5,1 4 10
Aktenvortrag 8 12 1
Prüfungsgespräch 7 7 1
Endnote 5,9 6,5 12
Endnote (1. Examen) 8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Mietrecht, Gerichtsstandsvereinbarung

Paragraphen: §535 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Wir wurden nur 30 Minuten geprüft (Corona).
Der Prüfer schilderte folgenden Fall:
Ein Mieter in Bonn übernimmt eine Wohnung 2001 im schlechten Zustand. Im Mustermietvertrag ist geregelt, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind. Mietpreis liegt bei 620 Euro im Monat. 2020 zieht der Mieter aus und der Vermieter stellt dem Mieter eine Rechnung in Höhe von 6000€ wegen nicht geleisteter Schönheitsreparaturen. Die will der Mieter natürlich nicht bezahlen.
Vorauf könnte sich Anspruch auf 6000€ richten?
Schadensersatz § 280 Abs. 1 Neben der Leistung. Pflicht als Nebenpflicht.
Ja sehen das alle so?
Da vertraglich explizit geregelt er von einer Hauptleistungspflicht auszugehen. Also ein Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB
Womit kann das begründet werden?
Schönheits-Reparaturkosten als verdeckter Teil der Miete, § 535 BGB.
Klausel den hier Wirksam?
Wirksam einbezogen § 305 BGB (+)
Verstoß gegen § 308, 309 (-)
Verstoß gegen § 307?
Hier musste gesehen werden, dass in § 307 Abs. 2 der § 307 Abs. 1 konkretisiert wird. Daher stellte sich die Frage, ob ein Verstoß gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vorliegt.
Hier könnte gegen einen Verstoß gegen § 535 Abs. 1 vorliegen, da dieser ja grundsätzlich. die Pflicht beim Vermieter sieht. Im Ergebnis aber grundsätzlich kein Verstoß.
Dann wurde der Sachverhalt dahingehend abgewandelt, dass ein Mieter nur kurz zur Miete wohnt. Hier problematisch, wenn dann trotzdem komplette Renovierung geschuldet.
Könnte die Rechtsprechung jetzt urteilen, dass z.B nur der bisher abgenutzte Teil zu ersetzen ist?
Hierzu sagte ein Kandidat, dass es wohl Beweisschwierigkeiten geben könnte.
Sehen sie nicht noch anderes Problem?
§ 306 BGB! Keine geltungserhaltende Reduktion bei AGB. Über diese Antwort freute sich der Prüfer sichtlich nachdem wir relativ lange gesucht hatten.
Wo müsste Klage erhoben werden?
§29a ZPO und streitwertunabhängig § 23 Abs. 2 a) GVG Dann frage der Prüfer noch, ob die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren könnten? Hier handelt es sich bei § 29a ZPO um einen ausschließlichen Gerichtstand, von dem nicht abgewichen werden kann, § 40 ZPO!
Was ist wenn vom Fall gelöst ein Gewerbetreibender Mieter ist.
§ 29a ZPO gilt hier auch?
Ach ja, stimmt und wenn keine Mietstreitigkeit?
§ 38 ZPO
Könne Parteien nachträglich Gerichtsstandsvereinbarung abschließen?
§ 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Hierbei wurde noch auf das Spannungsverhältnis zu § 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eingegangen.
Was bedeutet § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO „nach entstehen der Streitigkeit“ ?
Hierbei ist auf die Anhängigkeit der Klage abzustellen.