Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Juli 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juli 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 11,25 2 3 4 5 6
Aktenvortrag 13 4 10 6 12 11
Prüfungsgespräch 13 13 10 8 9 11
Endnote 11,95 7,52 8,27 5,85 8,7 8,0
Endnote (1. Examen) 11,14

Zur Sache:

Prüfungsthemen: VGH NRW

Paragraphen: §3 Verf

Prüfungsgespräch:  verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann das Prüfungsgespräch mit der Aufforderung, alle Gerichte in NRW aufzuzählen (nach Arten, nicht nach Orten). Obwohl eigentlich naheliegend, da der Prüfer stellvertretender Richter am Verfassungsgerichtshof für das Land NRW in Münster ist, fehlte dieses Gericht zunächst in unserer Aufzählung. Der Prüfer fragte, wie dieses Gericht korrekt bezeichnet wird und wozu es das gibt. Weiterhin fragte er nach der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde auf Landesebene und dem Verhältnis zur Verfassungsbeschwerde zum BVerfG.
Sodann wollte er wissen, wer am VGH NRW entscheidet (§ 2 VGHG NRW) und wie man dorthin kommt (§ 4 VGHG NRW). Anknüpfend an die Wahl der Richter des VGH NRW fragte der Prüfer auch näher nach, wie man sonst Richter wird (vielleicht auch, weil ich im Vorgespräch angesprochen habe, Richterin werden zu wollen). Hierzu schilderte ich den Bewerbungsprozess und den Umstand, dass bei den Gerichten Assessment Center durchgeführt werden. Da ich in diesem Zusammenhang auch den Bezirksrichterrat erwähnte, sollte dessen Zusammensetzung und Funktion erläutert werden. Der Prüfer fragte weiter, wer einen Richter ernennt (der Justizminister) und ob dieser frei entscheiden kann oder an die Entscheidung der Auswahlgremien gebunden ist (nein). Das Bewerbungsverfahren ist gesetzlich nicht geregelt. Auch nach dem Verfahren der Auswahl von Richtern in anderen Bundesländern wurde gefragt (Richterwahlausschüsse, Idee der Selbstverwaltung der Justiz), wobei der Prüfer die Antwort hier letztlich teilweise vorgeben musste.
Er fragte weiter, welches Gremium es neben den Richterräten noch gibt: Das Präsidium. Es war zu erörtern, wie sich dieses zusammensetzt (Wahl) und wofür es zuständig ist, nämlich für die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, wobei der Prüfer insoweit eine Antwort ohne Blick ins Gesetz erwartete.
Anschließend gingen wir ausführlich auf § 3 VGHG NRW ein. Nach § 3 I 3 VGHG NRW müssen mindestens drei Mitglieder des Gerichts und ihre Stellvertreter Berufsrichter sein. Der Prüfer schilderte diesbezüglich die Situation, dass ein Berufsrichter zum Verfassungsrichter ernannt wird und ohne ihn dieses Mindestquorum nicht erreicht wird. Noch vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 4 I 1 VGHG NRW trete er in den Ruhestand ein. Die Frage war, ob der Betroffene dennoch weiterhin als Berufsrichter im Sinne von § 3 I 3 VGHG NRW angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang gingen wir auch auf § 8 VGHG NRW ein. Nach meinem Empfinden ging es an dieser Stelle des Prüfungsgesprächs vor allem um eine gute Argumentation, wobei ich die von uns erörterten Argumente leider nicht mehr im Einzelnen erinnere. Es wurde aber unter anderem in Betracht gezogen, dass die Eigenschaft als Berufsrichter mit der Pensionierung durch Erreichen der Altersgrenze verloren gehen könnte. Ausschlaggebend für das Ergebnis, dass die Pensionierung aus Altersgründen der weiteren Eigenschaft als Berufsrichter im Sinne von § 3 I 3 VGHG NRW nicht entgegenstehen dürfte, dürfte das Argument gewesen sein, dass das VGHG NRW keine Altershöchstgrenze für die Wahl zum Mitglied des VGH NRW vorsieht. Dies läge nahe, um das Erfordernis von Neuwahlen vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 4 I 1 VGHG NRW zu vermeiden.
Abschließend lässt sich festhalten, dass das Prüfungsgespräch inhaltlich sicherlich – auch für den Prüfer – vergleichsweise ungewöhnlich verlief. Das mag aber auch darin begründet liegen, dass unsere vorherigen Prüfungsgespräche im Zivil- und Strafrecht stark materiell-rechtlich geprägt waren und wenig spezifische Inhalte des Referendariats abfragten.