Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Mai 2026

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

1,0

Endnote

1,0

Endnote 1. Examen

4,4

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Reform der ZPO und GVG vom 01.01.2026, Mietrecht, Basics der ZPO, vor allem im Bereich Rechtsbehelfe

Paragraphen: §23 GG, §280 BGB, §535 BGB, §548 BGB, §41 GKG

Prüfungsgespräch: Frage -Antwort, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der erste Teil der Prüfung begann mit der Frage von der Prüferin, was in der Reform vom 01.01.2026 geändert worden ist. Wir sind dann die einzelnen Punkte durchgegangen, wobei sie jeweils die Gesetzesänderung und die Gründe dafür wollte. Die angesprochenen Punkte waren, 1. Streitwerterhöhung bei den AG auf 10.000 Euro 2. Erhöhung der Beschwer bei den Rechtsbehelfen 3. Sonderzuweisungen bei den LG, hier sind wir besonders auf den Punkt “ Streitigkeiten aus Heilberufen“ eingegangen, da die Prüferin wissen wollte, welches Problem die LGs mit dieser Formulierung haben, die Antwort war, dass auch Ansprüche gegen die Patienten auf Zahlung der Behandlungskosten darunter fallen 4. die neue Zuständigkeit der AG für Nachbarschaftsstreitigkeiten, die Prüferin wollte hören, dass diese wegen der Ortsnähe der AG nun bei diesen liegen. Zum Abschluss dieses Teil wollte die Prüferin wissen, welche Rechtsbehelfe es in der ZPO gibt und was der Unterschied zwischen Rechtsbehelf- und Rechtsmittel ist. Zudem wollte sie wissen, was die Beschwer ist, dabei wollte sie vor allem auf die formelle und materielle Beschwer hinaus. Dann teilte sie einen Fall aus dem Mietrecht aus. Es ging um den Vermieter V und den Mieter M. Die beiden hatten einen Mietvertrag über Gewerberäume abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird. Am 10.03.2020 kündigt der M zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem 01.06.2020. V weist ihn daraufhin, dass die Kündigung erst später wirksam wird. Dennoch wirft der M den Schlüssel am 05.01.2021 in den Briefkasten des V. Dieser erklärt, dies geschehe gegen seinen Willen, er sei nicht empfangsbereit. Allerdings behält er den Schlüssel. Am 10.08.2021 verlangt der V Reparaturen in Höhe von 30.000 Euro von M, als dieser die dazu gesetzte Frist verstreichen lässt, verlangt der V Schadensersatz in dieser Höhe. Die Frage war, ob V einen Anspruch auf die Zahlung hat. Wir begannen mit der Frage, ob ein Anspruch nach § 280 oder § 281 BGB einschlägig ist, folgten dann aber der herrschenden Rechtsprechung und nahmen 280 BGB an. Dabei war das Problem, ob es sich bei der „schonenden“ Nutzung der Mietsache um eine Haupt- oder Nebenpflicht handelt. Wieder wollte die Prüferin die beiden Ansichten plus Argumente hören. Dann kamen wir zur verkürzten Verjährungsfrist des Mietrechts, die hier einschlägig ist. Bei der Prüfung von § 823 BGB wollte die Prüferin dann wissen, welche Auswirkungen diese Verjährungsfrist hier hat. Als Zusatzfrage, wollte die Prüferin wissen, wie ein Rechtsstreit beendet werden kann und was jeweils die Voraussetzungen und Folgen der einseitigen und übereinstimmenden Erledigungserklärung sind.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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