Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
9,8 |
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Endnote |
10,0 |
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Endnote 1. Examen |
9,5 |
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin schilderte den folgenden Fall: „A ist Eigentümerin eines Grundstücks in Bielefeld in einem allgemeinen Wohngebiet. Für das Haus gibt es eine Baugenehmigung, die das Wohnen im EG und im 1.OG genehmigt. Früher wurde das Haus durch A bewohnt. Heute wohnt A dort nicht mehr. Das Melderegister zeigt, dass 67 Personen für diese Wohnung gemeldet sind. Es ist so, dass A dieser Wohnung an Fernfahrer „vermietet“. 23 wohnen dort gleichzeitig, jeweils mit Mietverträgen, die eine Tagespauschale von 18 Euro pro Tag beziffern.“ Die Prüferin fragte dann, wie wir als untere Bauaufsichtsbehörde vorgehen würde. Sie wollte hören, dass wir eine Ortsbegehung nach § 58 II a.E. BauO NRW. Es gibt also eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage. Dann wollte sie wissen, was wir machen, wenn uns vor Ort keiner die Tür öffnet. Dann sollten wir an die A eine Ordnungsverfügung adressieren, in der wir ihr Aufgeben das Betreten zu dulden. Zudem war ihr wichtig, dass wird in der Verfügung auch einen Termin bestimmen. Zudem sollten wir die Verfügung für sofort vollziehbar erklären und ein Zwangsmittel androhen. Es ging ihr also darum diese Verfügung auszuformulieren. Sie fragte, weshalb man auf die Idee kommen könnte, dass gegen die Verfügung gar kein Rechtsmittel statthaft ist. Sie wollte hören, dass es eine behördliche Verfahrenshandlung sein könnte. Dann fragte sie was wir als Behörde machen, wenn wir erkennen, dass dort 23 Menschen gleichzeitig leben. Wir sollten dann sagen, dass wir eine Nutzungsuntersagung vorbereiten würden nach § 81 BauO NRW. Sie wollte dann wissen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Dann ging es darum, ob die Nutzung durch die Fernverkehrsfahrer noch Wohnen sei oder schon Beherbergungsgewerbe. Dabei wollte sie die Definition von „Wohnen“ hören und fast jeder durfte einmal subsumieren, ob die Voraussetzungen vorliegen. Im Ergebnis war es jedenfalls mangels Privatsphäre kein Wohnen mehr ist. Ob es Beherbergungsgewerbe ist, haben wir offengelassen. Dann sprachen wir darüber, wie das Gericht, denn Beweis über die neue Nutzung erheben kann. Wir kamen dann auf den Augenscheinbeweis durch Ortstermin. Dann war wieder die Frage, was man macht, wenn das Gericht keinen Zutritt bekommt, weil es die Eigentümerin verweigert. Dann geriet die Prüfung in Stocken und es flogen einige falsche Antworten, die die Prüferin auch eindeutig als falsch benannt hat. Wir sollten dann Art. 13 GG aufschlagen und erkennen, weshalb einige Antworten falsch waren (Gesetzesvorbehalt, d.h. wir brauchen eine ausdrückliche EGL). Die Ermächtigungsgrundlage gibt es aber nicht. daher muss man das über eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast regeln. Dass der Umstand dann zulasten der A angenommen wird, wenn sie keinen Zugang gewährt. Insgesamt war die Prüfung teilweise am Stocken und es gab einige eindeutig falsche Antworten, die die Prüferin deutlich zurückwies. Manchmal passierte das mit einer direkten rhetorischen Rückfrage, was die Prüflinge dann verständlicherweise noch mehr verunsicherte, da man diese Frage gar nicht richtig beantworten konnte. Aber trotzdem entstand keine unangenehme Atmosphäre. Es war auch nicht so, dass sich die Prüferin sich herablassend oder unfair verhielt. Sie wusste nämlich auch richtige Antworten zu schätzen und hat deshalb auch Lob verteilt, wenn man was wusste. Insgesamt lag es wohl eher uns und an der Tatsache, dass es das letzte Prüfungsgespräch an dem Tag war, dass die Prüfung auch mal ins Stocken geriet. Ihr könnt insgesamt mit der Prüferin sehr happy sein, sie prüft gut, bewertet fair und ist sehr nett. Sie und auch wir konnten im Prüfungsgespräch oft auch mal über kuriose Fallabwandlungen lachen. Ich wünsche euch viel Erfolg!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom September 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

