Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 40 47 65
Aktenvortrag 9 6 7
Prüfungsgespräch 7 6 8
Wahlfach 11 7 11
Endnote 6,20 6,20 8,4
Endnote (1. Examen) 8,00

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Unterlassungsanspruch gegen Nachbarn wegen Grundstücksbeeinträchtigung

Paragraphen: §906 BGB, §1004 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Diskussion, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte uns folgenden Sachverhalt: Zu Ihnen kommt ein Mandant, dessen nördliche Mauer auf seinem Grundstück stark von Wasserabfluss eines vom oberirdischen Grundstücks führenden Abflussrohrs beeinträchtigt ist. Er möchte wissen, wie er gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks vorgehen kann. Dabei kommt es ihm darauf an, dass es in Zukunft nicht mehr zum Wasserabfluss in Richtung nördlicher Mauer kommt. Zunächst sind wir auf § 1004 BGB und § 906 BGB eingegangen. Hier stellten wir schnell fest, dass es sich indes bei dieser Einwirkung nicht um solche unwägbaren Immissionen des § 906 BGB handelt. Vielmehr seid der Wasserabfluss gesteuert aufgrund der Verlegung des Abflussrohrs vorgegeben. Zudem ist in § 906 BGB nicht die Rede von Wasserabflüssen, obwohl sonstige ähnliche Immissionen genannt sind.
Letztlich kamen wir auf das landesrechtliche Nachbarschaftsgesetz (LNRG) zu sprechen. Wir gingen dabei auf die Vorschrift des § 37 LNRG ein. Dabei wird Nachbarn auferlegt, dass diese ihre bauliche Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. Ob diese Vorschrift auch auf unseren Fall Anwendung findet erläuterten wir anhand der verschiedenen Auslegungsmethoden. Aufgrund des klaren Wortlauts, der von Niederschlagswasser spricht, konnte allenfalls eine teleologische Auslegung auch das von uns vorhandene Abflusswasser umfassen. Wir argumentieren dafür und dagegen, wobei uns gegen Ende der Prüfung der Prüfer darauf hinwies, dass für eine entsprechende Anwendung das OLG Zweibrücken entschieden hätte und dagegen in einem ähnlichen Fall das OLG Frankfurt am Main (sicherlich bei einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift in Hessen).

Du suchst die optimale Vorbereitung auf deine Mündliche Prüfung?

Du suchst Gesetzestexte und Kommentare für deine Mündliche Prüfung und den Aktenvortrag? Schau mal bei JurCase.com vorbei, denn da gibt es die gesuchte Fachliteratur zur kostengünstigen Miete oder auch zum Kauf.

jurcase2-ideal-fuer-referendare