Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6,5 10 4,5 9
Aktenvortrag 9 9 5 11
Prüfungsgespräch 9 10 6 10
Wahlfach 9 11 7 10
Endnote 7,5 10 5 9,5
Endnote (1. Examen) 9

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Verfahren Rechtsausschüsse

Paragraphen: §29 BauGB, §15 BauNVO, §68 VwGO, §73 VwGO, §19 AGVwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer wollte zunächst wissen, was wir zu dem Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO an sich und den Besonderheiten in Rheinland-Pfalz, also zu Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuss wissen. Dann wollte er noch wissen, in welchen Fällen ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist. Hier nannten wir ihm die Fälle des § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO.

Sodann fragte er uns, wie in Rheinland-Pfalz die Kreisrechtsausschüsse bzw. Stadtrechtsausschüsse besetzt sind. Hier kam es ihm darauf an, dass der Vorsitzende und die Beisitzer genannt wurden nach §§ 8, 9 AGVwGO. Ferner sollte erläutert werden, wer Beisitzer sein kann und wie man das wird. Hier sollte § 9 Abs. 1, 3 AGVwGO in Verbindung mit §§ 18 bis 21 der GemO bzw. §§ 12 bis 15 der LKO genannt werden. Weiterhin wollte er noch den Hinweis auf die Normen §§ 44 ff. GemO (Ausschüsse) hören, da es sich bei Stadtrechtsausschuss bzw. Kreisrechtsausschuss jeweils auch um Ausschüsse handelt.

Das nächste Thema war die Aufsichts- und Beanstandungsklage nach § 17 AGVwGO. Der Prüfer wollte wissen, unter welchen Voraussetzungen es dazu kommen kann. Ferner wollte er wissen, ob in diesem Fall nur die ADD beteiligungsfähig sein kann gemäß §§ 17 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. 61 Nr. 3 VwGO oder auch andere Aufsichtsbehörden.

Danach befassten wir uns mit dem Thema Kosten des Widerspruchsverfahrens und in diesem Zusammenhang mit § 19 AGVwGO. Hier wollte er wissen, wonach sich die Kosten im Einzelnen bestimmen. Es sollte die Norm § 9 LGebG genannt werden. Ferner sprachen wir noch über § 15 Abs. 4 LGebG.

Weiterhin fragte er uns dann, ob wir noch eine Norm zu Kosten im Widerspruchverfahren auf Bundesebene kennen würden. Wir nannten § 80 VwVfG. Daraufhin wollte der Prüfer wissen, warum diese Norm bei uns in der Praxis wenig relevant sei. Es sollte § 1 Abs. 1 LVwVfG genannt werden.

Danach wollte er noch eine kurze Zusammenfassung zur reformatio in peius und ihrer Zulässigkeit in Rheinland-Pfalz hören.

Zum Abschluss schilderte er dann einen kurzen Fall aus dem Baurecht: Ein Bürger wohnt in einem allgemeinen Wohngebiet. Neben seinem Haus (7-8m hoch) befindet sich ein freies Grundstück. Darauf soll ein Netto-Markt gebaut werden, 6-7m hoch, Geschossfläche 1100 qm. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Der Nachbar fühlt sich in seiner Aussicht eingedämmt.

Hier wollte der Prüfer hören, dass der Nachbar Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen könnte. Dieser hätte allerdings keine aufschiebende Wirkung wegen § 212a BauGB. Danach sollten die einzelnen in Betracht kommenden Varianten des § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO erläutert werden.

Im Folgenden sollte noch kurz die Baugenehmigung des Netto-Markts angeprüft werden. Hier kam es auf die Subsumtion unter § 4 BauNVO an. Abschließend wies er uns in diesem Zusammenhang noch auf § 11 Abs. 3 BauNVO hin.

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