Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Mai 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 34
Aktenvortrag 7
Prüfungsgespräch 8
Wahlfach 6
Endnote 5,67
Endnote (1. Examen) 7,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Sachmangel, Verbraucherschutz

Paragraphen: §434 BGB, §476 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

A (Verbraucher) kauft von B (Unternehmer) einen Oldtimer (Wert: 10 000 €, Kaufpreis: 15 000 €).Der Wagen besaß eine Zulassung, die ihn als Oldtimer auszeichnete und auch die Straßentauglichkeit bescheinigte. Eine Gewährleistungsausschluss wurde vereinbart.
Nach Übergabe zeigte der Wagen dann Rost. Hierfür kamen zwei Ursachen in Betracht: falsches Abstellen in der Garage oder die Karosserie wurde bei der Herstellung nicht richtig ausgehärtet. A geht zu B und will Nachbesserung, diese scheitert. Es erfolgt eine Rückabwicklung des Kaufs ausdrücklich aus Kulanz, A gab den Wagen an B zurück.
B will nun Ansprüche gegen C (Unternehmer) geltend machen, von welchem er den Wagenursprünglich abkaufte.
Wir beschäftigten uns dann mit dem Unternehmerregress und prüften diesen durch.
Den Anfang der Prüfung und wie diese genau verlief, kann ich leider nicht genau wiedergeben, da ich akustisch wirklich kein einziges Wort verstanden habe und die Prüfung auch etwas unstrukturiert verlief. Die Prüferin wollte jedenfalls die einzelnen Mangelbegriffe usw. nicht bis ins letzte Detail hören. Es war jedoch zu diskutieren, ob ein Oldtimer überhaupt fahrtüchtig sein muss.
Die Schwerpunkte der Prüfung waren die folgenden:
Beweislastumkehr: es wurden die unterschiedlichen Auffassungen von BGH und EuGH erörtert und diskutiert. Es wurde entschieden, dass die Beweislastumkehr auch für die Vermutung des Vorliegens eines Grundmangels gilt. Die Prüferin wollte dies auch anhand der Richtlinie ausgelegt haben. Es folgten noch ein paar kleinere Fragen zum Europarecht, z.B. wann ein Vorlagebeschluss erforderlich ist, wer Europarecht umsetzen und wer sich eigentlich grundsätzlich daran halten muss usw. Alles erfolgte wirklich im machbaren Rahmen.
Ist ein Oldtimer eine „neue bewegliche Sache“: Zu klären war dann, ob der Regress hier überhauptmöglich ist. Sie wollte etwas zur BGH-Rechtsprechung zu Neuwagen hören (Stichwort: „Schmelz der Neuwertigkeit“) und wir kamen dann darauf, dass bei europarechtskonformer Auslegung auch ein Oldtimer eine neue Sache darstellt. Weiter haben wir noch den Sinn und Zweck des Unternehmerregresses erörtert (Verbraucher steht Sache näher, testet sie aus, Mangel zeigt sich oft erst dort; Zwischenhändler soll nicht für Kosten der Nachbesserung aufkommen müssen)
Gewährleistungsausschluss: umfasst Gewährleistungsausschluss auch
Beschaffenheitsvereinbarung? Nein, da die Parteien hier ja gesondert Wert drauf legen und die Vereinbarung sonst in Leere läuft.
Vielleicht hilft diese Info noch ein bisschen bei der Vorbereitung weiter: In Frankenthal hat die Prüferin für einen Termin den Workshop im Europarecht geleitet. Ich denke, ein solides Grundwissen zur Auslegung und Umsetzung von Richtlinien kann bei ihr nicht schaden.

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