Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im November 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im November 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 9,45 9,1 7,9 5,0
Aktenvortrag 6 6 10 6
Prüfungsgespräch 11 13 14 8
Wahlfach 12 13 12 7
Endnote 9,9 10,3 9,4 5,6
Endnote (1. Examen) 8,5

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Verwaltungsakt, Bekanntgabe, Widerspruchsverfahren

Paragraphen: §68 VwGO, §4 VwVG, §3 VwVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer ist komplett protokollfest. Er begann die Prüfung mit der Frage, ob eine Frauenquote innerhalb von Parteien von 50 % denkbar wäre. Hier wollte er Meinung hören. Ein Kandidat begann dies anhand Art. 38 GG und der Wahlgrundsätze zu prüfen. Diese wurden dann kurz durchgegangen mit der bekannten Frage, ob man irgendwo auch unter 18 Jahren wählen kann.
Dann sollten Handlungsformen der Verwaltung genannt werden, sowie der Verwaltungsakt ohne Blick ins Gesetz definiert werden. Dann die bekannte Abgrenzung von Bekanntgabe zur Zustellung.
Beispiele für die Zustellung. Was ist die beste Handlungsform für die Verwaltung? Darstellung der Postzustellungsurkunde und deren Besonderheit. Kann die Verwaltung sich denn aussuchen, welche Zustellungsart sie wählt? § 4 VwVG.
Nun ergeht ein Verwaltungsakt. Was kann der Betroffene tun? Hier ging es ins Widerspruchsverfahren und dessen Sinn. Wie kann ein Widerspruchsverfahren beendet werden?
Wie kann Akteneinsicht genommen werden? Hier der Ausflug zu § 29 VwVFG sowie zu den IFG, UFG und Transparenzgesetz, wobei hier der europarechtliche Bezug wichtig war.
Wer entscheidet über den Widerspruch in Rheinland – Pfalz? Darstellung von § 6 AGVwGO und der Besetzung der Rechtsausschüsse und ihrem Stimmrecht.
Nun war der Betroffene 6 Wochen im Urlaub, was kann er gegen einen Bescheid tun, der verfristet ist? Hier das Wiedereinsetzungsverfahren mit dessen Voraussetzungen. Wichtig war das Merkmal der Glaubhaftmachung.
Der bekannte Fall mit der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung lag schon auf dem Tisch, hierzu kamen wir aber nicht mehr.