Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz November 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im November 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 8,125 5, 6,
Aktenvortrag 12 7 11
Prüfungsgespräch 9,8 7 8
Wahlfach 14 8 8
Endnote 9,0 5, 6,
Endnote (1. Examen) 8,67

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Rechtskraft und Reichweite der Rechtskraft, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Voraussetzungen Unterlassungsanspruch

Paragraphen: §705 ZPO, §1004 BGB, §804 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Allgemeine Fragen und dann ein Fall zu unerwünschter Werbung hier ging es darum, ob man den Zusteller, den Urheber oder das Werbeunternehmen auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.

Zunächst wurde auf die Störereigenschaft der einzelnen Akteure eingegangen. Auch konnte man an eine Störermehrheit nach § 840 BGB denken, weiter wurde materiell rechtlich geprüft, wobei der Schwerpunkt auf § 1004 BGB lag. UWG wurde nur am Rande abgefragt.

Dann bekam der Fall eine anwaltliche Komponente, indem man darstellen sollte, was als Anwalt zu tun wäre. Hier musste praktisch dargelegt werden, wer anzuschreiben war und was in einem solchen Schreiben aufzuführen gewesen war.

Auch außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten konnten erörtert werden.

die allgemeinen Fragen kamen zum überwiegenden Teil aus dem Vollstreckungsrecht.

So wurde zunächst gefragt, aus welchen Titeln man vollstrecken könne.

Dann wurden Fragen zu Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Rechtskraft gestellt.

Weiter ging es um Kompetenzen und Zuständigkeiten von Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher. Hier konnte man auch punkten, indem man die einschlägigen Normen aus dem RPfleG kannte. Neben allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Fragen zu Vollstreckungsvoraussetzungen, wo nach Titel, Klausel und Zustellung gefragt wurde, enthielt die Prüfung auch einen besonderen Teil.

Hier sollten zunächst einige Fragen zur VAK und zum Vollstreckungsgericht beantwortet werden. Dann ging es um die Vollstreckung bei der Abgabe von Willenserklärungen.

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