Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Mai 2023

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

8

Wahlfach

11

Gesamtnote 1. Examen

10,60

Gesamtnote 2. Examen

9,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Eilrechtsschutz

Paragraphen: §80 VwGO, §123 VwGO, §101 GG, §103 GewStG, §88 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte sonst immer Baurecht. Die Gruppe selbst hat sich auch auf das Baurecht vorbereitet. Geprüft in diesem Fall wurde das Beamtenrecht. Eingangs erwähnte der Prüfer, dass kein Vorwissen gefragt sei im Bereich des Landesrechts. Es sollte nur juristisch argumentiert und analysiert werden. Uns wurde sodann ein Fall geschildert: Der X ist Lehrer an der Schule Z. Er leidet an starken Depressionen und kann daher nicht mehr unterrichten. Im Gespräch mit der Schulleiterin äußerte er, dass es keinen Tag länger als Lehrer vor der Klasse stehen kann, ohne zusammenzubrechen. Daraufhin wird in einer Stelle in der Schulbibliothek der Schule zugeteilt. Dies möchte er jedoch unter keinen Umständen. Er legt form- und fristgerecht WS ein und erhebt Klage bei dem zuständigen Gericht. Zudem begehrt er Eilrechtsschutz. Zunächst wurde kurz über den Verwaltungsrechtsweg gesprochen, auch unter Berücksichtigung des BBG und BeamStG. Zudem wurde abgefragt, in welchen Gesetzen etwas zu Beamten/ beamtenrechtlichen Streitigkeit zu finden ist. Sodann wurde besprochen, wo normiert ist, dass ein Vorverfahren in beamtenrechtlichen Streitigkeiten immer durchzuführen ist. Weiter sollte auf die statthafte Klageart eingegangen werden. Hier wurde nach § 123 VwGO und § 80 V VwGO abgegrenzt. Sodann wurde gefragt, wo der Unterschied zwischen beiden Formen des Eilrechtsschutzes liegt. Ferner war eine Abgrenzung dahingehend erforderlich, ob es sich im vorliegenden Fall um einen VA handelt oder nicht. Diesbezüglich sollte argumentiert werden. Sodann wurde noch kurz auf die weiteren Prüfungspunkte der Zulässigkeit eingegangen. Insbesondere war erforderlich festzustellen, welche Besonderheit sich daraus ergibt, dass ein Widerspruch in beamtenrechtlichen Streitigkeiten immer erforderlich ist. Zum Abschluss sollte ein Tenor formuliert werden, für die Klage und den einstweiligen Rechtsschutz. Es wurde zudem darauf abgestellt, dass keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen sollte. Dabei wurde gefragt, was hiermit gemeint ist und ob eine solche immer unzulässig ist oder in welchen Fällen dies dennoch möglich ist. Diesbezüglich war ein Argumentieren mit dem Sachverhalt erforderlich. Im Übrigen wurde noch eine kurze Abgrenzung zu den anderen möglichen statthaften Klagearten vorgenommen und worin sich diese unterschieden, beispielsweise zwischen FFK und FK, AK, ALK. Da dies jedoch nicht zum Fall selbst passte, sondern eher zufällig von den Prüflingen angesprochen wurde, lag hierin kein Schwerpunkt. Gefragt wurde dennoch, wie der Fall lauten müsste, damit die genannte Klageart statthaft ist. Zudem fragte der Prüfer, woraus man denn entnehmen könnte, in welchem Bereich ein Richter tätig ist. Er wollte auf den Geschäftsverteilungsplan hinaus. Ferner sollte am GG festgemacht werden, welches Recht verletzt ist, wenn hiergegen verstoßen wird. Im Übrigen war noch eine Abgrenzung zwischen Art. 101 GG und Art. 103 GG erforderlich. Auch sollte kurz erklärt werden, woraus sich der Zugang zu den Gerichten ergibt. Hierbei sollte Art. 19 GG angesprochen werden. Alles in allem ist daher nicht, wie aus den anderen Protokollen geschildert, absehbar, welche Thematik geprüft wird. Da die Klage als solche bereits prozessuale Probleme enthält, ist also auch in Zukunft mit prozessualen Themen zu rechnen. Ich wünsche Euch viel Erfolg! Lasst Euch nicht verunsichern, ihr habt es bald geschafft! Das Ende ist in Sicht, noch einmal Zähne zusammenbeißen!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.