Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland vom Februar 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Februar 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,21 8,83 7,92 7,3
Aktenvortrag 10 10 9 9
Prüfungsgespräch 11,66 7, 7, 7,
Endnote 8,38 8,73 7,91 7,3
Endnote (1. Examen) 8,47

Zur Sache:

Prüfungsthemen: einstweiliger Rechtsschutz, Volksreckungsrecht

Paragraphen: §80 VwGO, §28 VwVG, §92 VwGO

Prüfungsgespräch: lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin begann mit einem ausführlichen Fall, den sie zwei Mal, allerdings sehr schnell diktierte.
Die Landesdatenschutzbeauftragte erhielt nach einer polizeilichen Durchsuchung Kenntnis davon, dass in der Shisha-Bar des B eine Videoüberwachung ohne sichtbaren Hinweis für die Gäste installiert war. Daraufhin erließ sie einen Bescheid nach § 58 Ia DSGVO, wonach der B aufgefordert wurde, zu der Videoüberwachung Stellung zu nehmen. Hierauf reagierte der B nicht. Daraufhin erfolgte ein erneutes Schreiben samt Anhörung, woraufhin sich ein Rechtsanwalt für den B bestellte.
Allerdings erfolgte auch hier erneut keine Auskunft. Sodann erließ die L einen Bescheid wonach der B 1. aufgefordert wurde, innerhalb von zwei Wochen Infos über die Videoüberwachung beizubringen, 2. wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, 3. wurde ein Zwangsgeld i.H.v 3000 € angedroht und festgesetzt.
B fragt seinen Rechtsanwalt, wie er dagegen vorgehen soll.
Zu prüfen war ein Antrag gem. § 80 V 1 Alt. 2 hinsichtlich Nr. 1 des Bescheides und ein Antrag gem. § 80 V 1 Alt. 1 hinsichtlich Nr. 3 des Bescheides, da hier gem. § 80 II Nr. 3 iVm § 20 III AGVwGO die aufschiebende Wirkung entfällt. Hierbei sollten sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen durchgeprüft werden. Da noch Widerspruch erhoben wurde, muss ein solcher ebenfalls noch erhoben werden, da ansonsten keine aufschiebende Wirkung von etwas wiederhergestellt oder angeordnet werden kann.
Im Rahmen der Begründetheit mussten dann die Voraussetzungen des Zwangsgeldes durchgeprüft werden. Anschließend fragte Frau Dr. Klein, ob eine Erzwingungshaft möglich wäre, wenn mehrmals erfolglos eine Zahlungsaufforderung des Zwangsgeldes an B gerichtet worden wäre. Dies richtet sich nach § 28 SVwVG, scheitert hier jedoch an der Erfolglosigkeit, da insofern zunächst eine Vollstreckung der anderen Zwangsmittel versucht werden muss.
Danach diktierte die Prüferin einen neuen Fall, bei dem es jedoch nur um Probleme der Zulässigkeit ging. Es handelte sich im Ausgangsfall um eine einseitige Erledigungserklärung, bei der die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nur geprüft werden muss, wenn der Beklagte ein besonderes Interesse entsprechend § 113 I 4 VwGO geltend machen kann. In der Abwandlung lag sodann eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor, auf deren Auswirkungen eingegangen werden sollte. Dabei sollte insbesondere erkannt werden, dass im Tenor das Verfahren gem. § 90 III 2 VwGO analog eingestellt wird.