Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt im Januar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt im Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,5
Aktenvortrag 7
Prüfungsgespräch 6,5
Endnote 5,35
Endnote (1. Examen) 5,6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Versammlungsrecht einstweiliger Rechtsschutz

Paragraphen: §80 VwGO, §123 VwGO, §73 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein 

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüft kaum materielles Recht. Hauptsächlich stellte er Fragen zum Verwaltungsprozessrecht.
Er stellte uns zunächst folgenden Fall:
M ist Minister des Landes. Er hat eine rechtsablehnende Haltung. Der Landesverband, der diese Haltung nicht teilt, demonstriert zweimal die Woche für jeweils 2 Stunden vor dem Wohnhaus des M. M weist deshalb die Behörde an dies dem Landesverband zu verbieten. Dieses Verbot erging unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Was kann der Landesverband nun tun?
Der Prüfer wollte hier auf den einstweiligen Rechtsschutz hinaus. Dieses Thema scheint er sehr gerne zu prüfen. Es ist also empfehlenswert sich dieses Thema noch mal vor der Prüfung anzuschauen (sowohl § 80 V VwGO als auch § 123 VwGO).
Der Prüfer wollte also hören, dass der Landesverband zunächst Widerspruch gegen das Verbot erheben sollte und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen sollte. Wir sollten also zunächst feststellen, dass ein Fall von § 80 II Nr. 4 VwGO vorliegt. Im Rahmen dessen sollten wir § 80 V VwGO von § 123 VwGO abgrenzen. Hier handelte es sich um einen belastenden VA, der mit der Anfechtungsklage angreifbar wäre. Wir gingen auch kurz auf § 80 IV VwGO ein und er fragte, welches Gericht zuständig sei.
Dann fragte er wie es sich verhalten würde, wenn der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden wäre und noch keine Anfechtungsklage erhoben wurde. Ist dies möglich? Wegen Art. 19 IV GG muss dies möglich sein (wenn auch nicht ganz unumstritten).
Dann stiegen wir in die Rechtmäßigkeitsprüfung des Versammlungsverbots ein. EGL ist § 13 VersammlG LSA, dessen Voraussetzungen wir prüften. Im Rahmen dessen kamen wir zur einen Grundrechtsabwägung. Der Prüfer fragte, welche Rechtsgüter hier jeweils betroffen sein könnten. Das Persönlichkeitsrecht, die allgemeine Handlungsfreiheit und natürlich Art. 8 GG kamen hier in Betracht. Der Prüfer wollte hier auf eine Abwägung im Wege der praktischen Konkordanz hinaus. Außerdem wollte er hören, dass ein Verbot die ultima ratio wäre und eine Beschränkung als milderes Mittel in Betracht kam.
Wir sollten uns dann vorstellen, dass das Ministerium das Verbot angeordnet hätte. Jetzt wollte er auf § 73 VwGO heraus und den Begriff der obersten Landesbehörde hören. Des Weiteren fragte er, warum in solchen Fällen kein Widerspruchsverfahren erforderlich sei? Also warum dem Ministerium nicht noch mal die Gelegenheit gegeben wird, über den Widerspruch zu entscheiden? Hier wollte er darauf hinaus, dass im Ministerium schon die besten Leute sitzen und diese keine Fehler machen. Außerdem habe man dort besseres zu tun.
Im Rahmen des VersammlG LSA wollte der Prüfer noch wissen, wer hier die Gesetzgebungskompetenz hat und ob das Bundesversammlungsgesetz anzuwenden ist oder das Landesversammlungsgesetz. Da Sachsen-Anhalt davon Gebrauch gemacht hat ein Landesversammlungsgesetz zu erlassen, ist dieses einschlägig.
Das war es dann auch schon.

 

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