Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt im Juli 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt im Juli 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 10,1
Aktenvortrag 9
Prüfungsgespräch 12,6
Endnote 10,67
Endnote (1. Examen) 10,69

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Zivilprozessrecht, Prozessmaximen, PKH, Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung, Zuständigkeiten (ArbG <—-> ordentl. Gerichte), Insolvenzrecht, Insolvenzanfechtung 8Schwerpunkt)

Paragraphen: §387 BGB, §114 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Seine Prüfung leitete der Prüfer mit den Worten ein: wir prüfen heute Prozessrecht!

Zunächst sollten die Prüflinge nacheinander eine Prozessmaxime nennen anhand entsprechender Gesetzesstellen in der ZPO erläutern.
Problematisiert wurde insbesondere der Grundsatz des fairen Verfahrens. Als Beispiel nannte er den Fall, dass Kläger gegen seinen Arbeitgeber – eine GmbH – klagt und diese die Personalchefin als Zeugin benennt. Hier wurden dann die Voraussetzungen der Parteivernehmung erörtert.
Ferner wurden Beweisverwertungsverbote im Zivilrecht angesprochen (Mithören eines Telefonats)
Anschließend wurden die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe §§ 114 ff. erörtert. Problematisiert wurden hier, ob eine Bausparvertrag bzw. eine Lebensversicherung als Einkommen/Vermögen einzusetzen ist? –> ja, wenn Schonbetrag überschritten.
Dann schilderte der Prüfer einen neuen Fall: Arbeitgeber vermietet Wohnung an Arbeitnehmer. AN zahlt Mietzins nicht mehr. Arbeitgeber behält daraufhin Teil des Arbeitslohns ein. AN verklagt den AG auf Zahlung des Differenzbetrages beim ArbG.

  • Voraussetzungen Aufrechnung , §§ 387 ff. BGB
  • (P) Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung (für Mietzinsforderung Amtsgerichtausschließlich zuständig, für Lohnforderung das ArbG) –> § 17 II GVG Gericht des zulässigen

Rechtswegs entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. ABER: Eine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wirkung einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung wird damit nicht begründet. –> Vorbehaltsurteil § 302 ZPO + Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Zivilgerichte über die zur Aufrechnung –> Nachverfahren

Zur Sache (Schwerpunkt Zivilrecht):
Der Prüfer schilderte einen Fall: Insolvenzverwalter klagt gegen die Arbeitnehmerin einer GmbH (insolvente Schuldnerin), deren Ehemann Geschäftsführer der Schuldnerin ist, auf Rückzahlung eines Darlehens sowie Rückzahlung des für die letzten beiden Monate vor Insolvenzantragstellung gezahlten Arbeitsentgeltes.

  • Zuständigkeit Arbeitsgericht oder ordentliche Gerichte? Wieder wurde § 17 a GVG problematisiert

BGH = ordentliche Gerichte

BAG = Arbeitsgerichte

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe = Arbeitsgericht

  • Insolvenzanfechtung §§ 129 ff., Sinn und Zweck (Gläubigergleichbehandlung)
  • Kongruente ( § 130 InsO) und inkongruente Deckung (§131 InsO), vorsätzliche Benachteiligung (§133 InsO)
  • Im Rahmen des § 130 InsO –> Abs. 3 Vermutungsregel (§ 138 insO), Beweislast
  • Im Rahmen des § 133 InsO –> Bargeschäftseinwand , Unmittelbarkeit (grds. bis 1 Monat, bei Lohnforderungen bis 3 Monate)

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