Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt im Juli 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt im Juli 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 4,4 6,2 5
Aktenvortrag 5 7 2
Prüfungsgespräch 1 1 1
Endnote 5,6 7,1 4,6
Endnote (1. Examen) 5

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Schadensrecht, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Werkunternehmer

Paragraphen: §929 ZPO, §928 ZPO, §846 ZPO, §887 ZPO, §823 BGB

Prüfungsgespräch: Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Angelehnt an unseren Vortragsfall aus dem Zivilrecht (Einstweiliger Rechtsschutz + übereinstimmende Erledigungserklärung) stellte er Fragen zum einstweiligen Rechtsschutz.
Normen, die hier u.a. fielen waren 929, 928, 846, 887 ZPO.
Sodann bildete er einen Fall:
Werkunternehmer W wird vom Bewohner B, der Dement und geschäftsunfähig ist, beauftragt 3 Bäume auf dem von B gemieteten Grundstück zu fällen.
Gesagt, getan. Jeder Baum hatte einen Wert von 4000€.
Wie zu erwarten, meldet sich der Erbe des Eigentümers des Grundstückes und will wissen, welche Möglichkeiten er hat, um den Schaden ersetzt zu bekommen, oder neue Bäume zu erhalten.
Der Prüfer stellte bspw. Fragen zur Fahrlässigkeit i.R.d. § 823, was der W hätte vielleicht vor dem Fällen tun können. Ich beantwortete diese Frage u.a. damit, dass der W sich hätte einen Grundbuchauszug zeigen lassen können usw.). Es war Kreativität gefragt.
Manchmal lächelte er freundlich und zustimmend.
Ich warf im Rahmen der Besprechung zur Schadenshöhe noch einen Abzug „neu für alt“ ein und begründete dies, was ihm offenbar sehr gut gefiel.
§ 823 Abs. 2 wurde abgegrenzt, § 303 StGB angesprochen (ich warf ein, dass die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist, was offenbar gefiel)
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei seiner Prüfung. Wenn Sie eine angenehme Prüfung mit strengen Noten wollen, sind Sie bei ihm richtig aufgehoben. Da ich das aber kaum glaube, wünsche Ich Ihnen, dass er einen gnädigeren Tag hat und keinen von Ihnen in eine Falle laufen lässt.