Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt im März 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt im März 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,25
Aktenvortrag 6
Prüfungsgespräch 8,2
Endnote 5,6
Endnote (1. Examen) 6,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Normenkontrollantrag, § 47 VwGO gesetzlicher Richter ehrenamtlicher Richter, Auslegung unbekannter Normen

Paragraphen: §47 VwGO, §101 GG, §33 VwGO, §25 StVO, §35 StVO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar


Prüfungsgespräch:

Der Prüfer bildete für sein Prüfungsgespräch folgenden 1.Fall: Die Eheleute A und B sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in der S-Straße in Halle. Das Haus liegt in einem reinen Wohngebiet. In der S-Straße gibt es keinen Gehweg. Die Satzung der Stadt Halle sieht vor, dass die Anwohner der angrenzenden Grundstücke den Winterdienst von ihrem Grundstück aus zur Straßenmitte vornehmen. Der A hat ein Rückenleiden und kann den Winterdienst nicht leisten und die B hat darauf einfach keine Lust. Was können sie gegen diese Regelung unternehmen.

Der Prüfer fragte zunächst, wie gegen die Satzung vorgegangen werden könne. Normenkontrollantrag zum OVG Welche Normenkontrollen gibt es noch? – abstrakte und konkrete Normenkontrolle

Wo sind diese geregelt? – im GG

Wer entscheidet darüber? – das BVerfG

Mit welchem Rechtsbehelf kann der Bürger zum BVerfG gehen? – Verfassungsbeschwerde

Welcher Fall von § 47 VwGO kommt in Betracht? – Nr. 2

Zu dem Straßengesetz wollte der Prüfernichts wissen. Er stieß uns direkt auf die StVO, §§ 25, 35 … Hier sollten wir anhand des Gesetzes den Fall subsumieren und auslegen.

Als 2. Fall stellte der Prüferfolgenden Sachverhalt dar: E ist ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht. Zu einer Kammersitzung und mündlichen Verhandlung erscheint er an einem Donnerstag um 12:00 Uhr nicht. Der Vorsitzende verhängt ein Ordnungsgeld gegen ihn. Der E meldete sich einen Tag später und teilte mit, er sei krank gewesen.

Warum muss der E anwesend sein? – Art. 101 GG gesetzlicher Richter

Wie ist die Regelung zu ehrenamtlichen Richtern in der ordentlichen Gerichtsbarkeit? – Schöffen Strafrecht/Zivilrecht

Warum gibt es ehrenamtliche Richter?

Darf der Vorsitzende ein Ordnungsgeld deswegen verhängen? – ja! § 33 Abs. 1 VwGO

Was kann der ehrenamtliche Richter dagegen tun? – Beschwerde einlegen?

Wer entscheidet über die Beschwerde? – Gericht, das Ordnungsgeld verhängt hat Selbstüberprüfung

Würden Sie der Beschwerde abhelfen und warum?

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