Protokoll der mündlichen Wahlfachprüfung 1. Staatsexamen – Saarland Juni 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Wahlfachprüfung im Saarland vom Juni 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Wahlfach: Arbeits- und Sozialrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Wahlfach 9 9 9 8

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: Alles rundum das TzBfG, Außerordentliche Kündigung, Weisungrecht, unbilliges Ermessen, Verzugslohn, praktische Konkorrdanz, Wirkungsrechte des BR

Paragraphen: §14 TzBfG, §15 TzBfG, §16 TzBfG, §17 TzBfG, §626 BGB

Prüfungsgespräch:Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

 

Prüfungsgespräch:

Zu Anfang der Prüfung stellte der Prüfer jedem eine These vor die sodann von dem einzelnen durch Gesetz und Wissen beantwortet werden sollte.

Zum Beispiel:

„Ein Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform“; „Eine Befristung geht maximal 2 Jahre“…

Es wurde sofort die korrekte Antwort unter Verweis auf §2NachwG gegeben. Daraufhin wurde nach der Rechtslage bei Befristungen gefragt. Die Antwort i.S.v. §14 IV TzBfG sodann gegeben.
Damit war der Einstieg in das TzBfG eröffnet. Hier lag der erste Schwerpunkt der Prüfung.
Anhand weiterer Thesen wurden wir in einzelne Problemfelder eingeleitet. Es wurden alle gängigen Probleme von Befristungen durchgenommen.
Welche Befristungsarten durch Gesetz vorgesehen sind (Sach- und Zweckbefristung). Probleme in zeitlicher Hinsicht, maximale Befristungs-anzahl, Kettenbefristung und ähnliches (insb. §14 II TzBfG). Rechtsfolge der unwirksamen Befristung (§ 16 TzBfG).

In diesem Teil der Prüfung kamen alle Prüflinge zu Wort. Wenn jemand mal keine Antwort, bzw. ein unzureichende ablieferte versuchte der Prüfer zunächst nachzubohren und die Antwort mit dem einzelnen Prüfling bis zu seiner Zufriedenstellung zu erarbeiten. War auch das nicht von Erfolg gekrönt ging die Frage an den nächsten in der Reihe.
Nach der ausführlichen und tiefen Erörterung des TzBfG mit all seinen Problemen verließen wir dieses und es ging mit einem kleinen Fall weiter.

Fall: langjährige Krankenschwester (Kl.) seit 1983 in Krankenhaus (Bkl.) beschäftigt. Musste auch Nachtdienst ableisten. Über Nachtdienst keine vertragliche Regelung. Ab 2011 aus gesundheitlichen Gründen zum Nachtdienst nicht mehr im Stande. Kann aber weiterhin Früh-/ Spät- Wochenend- & Feiertagsdienst leisten. Chef schickt Kl. nach Hause mit der Aussage, dass diese erst wieder kommen brauche, wenn sie nachtdiensttauglich sei. Kl. bietet in einem Schreiben Arbeitsleistung an. Diese wird sodann von dem Chef wiederum abgelehnt.

Die Kl. beantragt:

  1. Beschäftigung ohne Nachdienst
  2. Verzugslohn i.H.v. 10.000€

Zu Punkt 1:
Bei der ersten Frage ging es v.a. darum in welchem Rahmen der AG durch sein Weisungsrechtnach § 106 GewO die Arbeitszeit (Dauer und Lage) bestimmen kann. Die Dauer ist essentialia negotii, hingegen die Lager der Weisung unterliegen kann. Grundsätzlich konnte es eine Weisung erteilen. Nun musste noch die Weisung an sich überprüft werden –> praktische Konkorrdanz

Zu Punkt 2:
Es ging um die klassische Prüfung eines Verzugslohns nach §615 BGB. Grundsatz ohne Lohn keine Arbeit, §326 I BGB. Verzug: Angebot nach §293 ff. BGB. und Annahme durch AG. Im Ergebnis stand ihr der Verzugslohn wegen Nicht-Annahme des AG zu.

Sodann ging es zu einem weiteren Fall:
AN (Kl.) arbeitet bei beklagten AG. Dieser hat Werke in Deutschland und Belgien. AG versetzt AN durch Ausübung seines Weisungsrecht von Deutschland nach Belgien. AN verweigert bereits nach einem Tag in Belgien seine Arbeit. AG kündigt AN fristlos. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Weisung unbillig war.

Frage: Was ist mit der außerordentlichen Kündigung.

Es wurde eine schulbuchartige Prüfung einer außerordentlichen Kündigung durchgeführt. Sodann kamen wir im Zuge der 2 Stufen Prüfung auf das billige Ermessen zu sprechen. Der Prüfer wollte hier auf eine neuere Rechtsprechung des BAG bzgl. der Befolgung einer Weisung des AG die nicht billigem Ermessen entspricht. §315 BGB. Über die Entscheidung, die keiner von uns auf Anhieb kannte und der Prüfer von dieser auch nicht sonderlich überzeugt ist, haben wir noch eine Weile gesprochen.
Nun war die Zeit fast rum und wir sollten noch schnell die Beteiligungsrechte des BR mit entsprechenden §§ Beispielen darstellen.
Ende der Prüfung.

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