Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Brandenburg September 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg vom September 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,42 5 6 6 7
Aktenvortrag 13 8 9 8 13
Zivilrecht 13 10 10 10 14
Strafrecht 14 12 10 12 14
Öffentliches Recht 12 12 10 8 12
Endpunkte 13 10 10 9 13
Endnote 8,85 7 8 7 9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Behandlungsvertrag, Werkvertrag, Schadensersatz wegen Vertragspflichtverletzung, Verschuldenszurechnung, Deliktsrecht

Paragraphen: §630a BGB, §280 BGB, §823 BGB, §630 BGB, §278 BGB

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, hält Reihenfolge, ein hart am Fall, Fragestellung klar

 

Prüfungsgespräch:

Patient P geht zum Arzt A und klagt über Bauchschmerzen und möchte untersucht werden. P ist privat krankenversichert. Gefragt wurde nach dem Vertragstyp (630a). Dann wurde der Fall erweitert, was ist, wenn P sagt „befreie mich von den Schmerzen“, ändert sich dann der Vertragstyp. Nach einer Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB nicht.
Dann wieder eine Erweiterung dazu, was wäre, wenn A einen Flüchtling behandeln würde. Im Ergebnis bleibt es bei einem Behandlungsvertrag, auch wenn es unentgeltlich war, somit ist auch der Schutz des Arztes größer.
Nun wird dem P von A Blutabgenommen und dieses wird dem Laborarzt L geschickt, das Ergebnis der Auswertung kann, P in 2 Tagen telefonisch abfragen.

Die Frage war zunächst, wem P das zu vergüten hat, zwischen wem ein Vertrag besteht. Hier dann LP im Wege der Stellvertretung, wobei A der Vertreter war. Dann sollte der Vertragstyp bestimmt werden (Werkvertrag) und welcher Erfolg geschuldet wird (Analyse des Blutes).

In der nächsten Abwandlung verwechselt L die Blutprobe und A verschreibt daraufhin ein falsches Medikament und P erkrankt schwer und muss ins Krankenhaus.

Welche Schadensposten kann A geltend machen. Ist der Verdienstausfall zu ersetzen auch wenn Lohnfortzahlung für 6 Wochen. Dies war ein Fall des normativen Schadens und der Vorteilsausgleichung, zumal sich der P die Leistung erarbeitet hat (privat krankenversichert, Schadensersatzzweck widersprochen, nur den Schaden kompensieren, cessio legis).

Welche Ansprüche hat P gegen wen? A handelte ohne Verschulden und ist auch kein Verrichtungsgehilfe des L, seine Haftung scheidet aus. L haftet nach §§ 280 I, 823, 831. Hier wollte der Prüfer insbesondere auf die Kausalität hinaus, also Äquivalenz, Adäquanz und Schutzzweck der Norm, wobei durch das Handeln des A der Zusammenhang nicht unterbrochen wird, da dies nicht vorsätzlich war, sondern auf dem Untersuchungsergebnis des L beruhte.

Dann wurde 280 I geprüft hierbei wollte der Prüfer auf die Beweislastumkehr hinaus und wo das beim Behandlungsvertrag geregelt ist, § 630h Abs. 5. Dann wollte er die Beweislast in der ZPO wissen und Beweislastumkehrvorschriften. Dann erfragte der Prüfer die Beweismittel der ZPO (Augenschein, Urkunde, Sachverständige, Zeugen, Parteienvernehmung). Welche wären dabei für den Fall einschlägig?

Das waren Urkunde, Sachverständige und Parteienvernehmung.

Dann gab es noch eine Frage zur Vergütung des A, die ich aber nicht mehr wiedergeben kann. In der vorletzten Abwandlung schrieb der P eine schlechte Bewertung im Internet über den L, in der er den L einen alten Dreckssack nannte und angab, dass L die Blutproben vertauscht hat und P daraufhin erkrankte.

Welchen Anspruch hat L dagegen? § 1004 I i.V.m. 823 BGB. Und diesen dann prüfen und die Wiederholungsgefahr definieren. Die Beleidigung musste widerrufen werden, aber die wahren Tatsachen muss L gegen sich geltend lassen. Dann erfragte der Prüfer was denn der Widerruf sei. Ein klarer Fall der Naturalrestitution.

Im letzten Fall tritt A seinen Vergütungsanspruch gegen P an die G-Gesellschaft ab. Muss P zahlen?

Nein, muss er nicht, da die Abtretung gem. §§ 134 i.V.m. 203 I Nr. 1 StGB unwirksam war. Und eine Einwilligung lag nicht vor. Wenn P aber schon an die G gezahlt hat und nun A die Vergütung an sich fordert, kann P dem entgehen, indem er nachträglich genehmigt.

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