Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hamburg Oktober 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom Oktober 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 9,67 12 10,6 7,2
Aktenvortrag 14 13 12 10
Zivilrecht 16 13 12 11
Strafrecht 13 14 14 11
Öffentliches Recht 10 15 12 9
Endpunkte 10,58 12,44 11,08 7,96
Endnote 11,59 13 13 9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Unterlassungsklage, Leistungsklage, Grundrechte (Presse- und Meinungsfreiheit), FBA, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, normative Ermächtigungslehre/unbestimmter Rechtsbegriff, europ. Staatsorganisationsrecht

Paragraphen: §42 VwGO, §5 EU, §288 AEUV, §5 GG

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, lässt sich ablenken

 

Prüfungsgespräch:

Einleitend stellte der Prüfer folgenden Fall vor:

Im Fahrwasser der PEGIDA-Bewegung hat sich ein Online-Magazin mit dem Namen „Volkes Stimme“

(V) formiert. V veröffentlicht Artikel, Kommentare etc., die inhaltlich den politischen Ansichten der PEGIDA-Bewegung nahestehen. Das Veröffentlichte bewegt sich nicht im strafrechtlich relevanten Bereich. Das Bundesamt für Verfassungsschutz nimmt V in seinen jährlich veröffentlichten Bericht gemäß § 16 Abs. 2 BVerfSchG auf. V möchte die Aufnahme in den Bericht verhindern/rückgängig machen.

Der Prüfer wies daraufhin, dass für die Zwecke der Prüfung ausschließlich die §§ 3, 16 BVerfSchG interessieren sollten.

Im Bereich der Zulässigkeit wünschte der Prüfer lediglich Ausführungen zur statthaften Klageart.

Hier inzidente Ausführungen zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch und dem

Folgenbeseitigungsanspruch. Im Rahmen der Begründetheit kurzer Ausflug zur Konkurrenz von Meinungsfreiheit und Pressefreiheit. Vertiefte Auseinandersetzung zum Charakter des § 3 BVerfSchG als „allgemeines Gesetz“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG. Sodann intensive Diskussion um den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 3 BVerfSchG) – Auslegung. Herstellung verfassungsrechtlicher Bezüge (Art. 18, 21 GG). Frage nach der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Subsumtion der Behörde unter den Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Überleitung zur normativen Ermächtigungslehre/Beurteilungsspielraum der Behörde. Der Fall wurde aus Zeitgründen nicht abschließend bearbeitet.

Während der letzten fünf Minuten wollte der Prüfer erörtert wissen, unter welchen

Gesichtspunkten sich die Europäische Union von einem Bundesstaat unterscheidet und diesem ähnelt. Offene Diskussion, wobei der Prüfer Wert darauf legte, dass die Ausführungen mit Normen aus dem GG/EUV/AUEV belegt wurden.

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