Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW November 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom November 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 36 30
Zivilrecht 6 8 12 9 10
Strafrecht 6 8 12 9 10
Öffentliches Recht 6 8 12 9 10
Endpunkte 62 52
Endnote 4 4 3

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: Baurecht, vorläufiger Rechttschutz

Paragraphen: §80 VwGO, §123 VwGO, §16a GG, §79 GG

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, lässt sich ablenken

 

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung im öffentlichen Recht war das zweite Gespräch an unserem Prüfungstag. Leider erwies sich der Prüfer als nicht protokollfest. Im Raum lagen extra die EU-Verträge als Gesetzessammlung, diese fanden jedoch keine Anwendung. Wir haben Europa- und Völkerrecht nicht geprüft, außer den Art 16a GG kurz angesprochen, trotz aktueller Flüchtlingskrise die wirklich viel Raum für Ausflüge in das Europarecht zu bieten hat. Leider hatten wir uns alle darauf eingestellt, da in den Protokollen wirklich oft erwähnt wurde, dass der Prüfer total gerne Fälle bildet mit aktuellem politischem Bezug. Als Einstieg ging es lediglich ganz kurz um die aktuelle politische Lage der Flüchtlingskrise. Welche Rechte sie bei uns in Deutschland haben. Art 16a GG. Dann gingen wir auf Absatz 4 ein. Dieser hat eine verwaltungsprozessuale Ausgestaltung – untypisch für ein Grundrecht. Warum ist dies so. Und wie sieht es bei Art.13 GG mit der Ausgestaltung aus. Woher kommt diese? Großer Lauschangriff war glaube ich der Anlass. Wie kann man Grundrechte ändern, bzw. geht das überhaupt? Art 79 GG. Da hätte man meiner Meinung nach um zu punkten den Ewigkeitsgrundsatz der Grundrechte bringen müssen, dass tat die geprüfte Person jedoch nicht. Dann kamen wir auf einen kleinen Fall zu sprechen. E hat eine Wohnung vermietet. Die Mieter ziehen aus und die Stadt S weist eine 5 köpfige Familie in die Wohnung bis zum 30.11.2014 ein. Diese verbleibt jedoch über das Datum hinaus in der Wohnung, obwohl die Tochter des E dort einziehen möchte. Sie stehe quasi schon mit gepackten Koffern vor der Stadtmauer meinte der Prüfer. Was kann E dagegen tun? Vorläufiger Rechtsschutz. Abgrenzung §80 und §123 VwGO. Was wäre hier in der Hauptsache für eine Klage einzulegen. Nach langem Überlegen kamen wir auf die allgemeine Leistungsklage. Also ist §123 VwGo der richtige Rechtsbehelf. Hier war die Regelungsanordnung einschlägig. Was stellt vorliegend den Anordnungsanspruch dar? §14 OBG als Leistungsanspruch in Form eines Folgenbeseitigungsanspruchs wegen fortdauernder rw.

Beeinträchtigung. Hier eierten wir alle ziemlich rum. Wieso könnte es bei §14 OBG Probleme geben, wenn sowohl der Einzug der Familie wie auch der Auszug auf die Norm gestützt werden? Dann kam noch eine Abwandlung des Falls: Die Wohnung wird von den Flüchtlingen teilweise zerstört. Woraus leitet man eine Ersatzpflicht her? Hier habe ich ein totales Blackout was wir geprüft haben. Ich glaube im § 19 OBG gab es etwas dazu, was dann auch geprüft worden ist. Er wollte später aber auch noch die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs hören. Dann noch ein Fall aus dem Baurecht. P baut sich ein Haus mit drei Etagen. Er ist Physiotherapeut und betreibt auf 2 Etagen seine Praxis und lebt auf einer Etage. Das Haus befindet sich in einem reinen Wohngebiet. Behörde hat ihm die Nutzung untersagt. Worauf kann sie sich stützen? Was ist der Unterschied zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht? Haben dann geprüft wie es sich bei einem reinen Wohngebiet verhält. Es gibt dann eine Spezialnorm für Einrichtungen zugunsten der Anwohner im Wohngebiet. Ist nur die Frage ob P hauptsächlich das Haus zum Wohnen benutzt. Da muss man bei über 50% verneinen. Er hatte uns noch irgendwelche Prozentzahlen nennen lassen. Naja, wie gesagt: nicht Protokollfest! Eine echt anstrengende Prüfung auf die man sich anhand der Protokolle kaum vorbereiten konnte. Er stellt seine Fragen ziemlich abstrakt und ich wusste ziemlich oft nicht worauf er hinaus möchte, leider. Ein paar Sachen die ich nicht mehr ganz einordnen kann: Eine von den Prüflingen hat einmal §§74,75 preußische Landverfassung rausgehauen. Wofür die gut waren weiß ich nicht mehr, aber die Prüfer schienen alle beeindruckt! Also sollte man nicht zu viel Bedeutung den Protokollen beimessen, es kann immer anders kommen! Viel Erfolg für die Prüfung, bald ist es geschafft 🙂

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